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Die Regierungen und Provinzial-Schulkollegien haben bei Prüfung der
von ihnen zu bestätigenden Rezesse alles das zu beobachten, was den General-
Kommisssonen deshalb obliegt, und die von ihnen ertheilte Bestätigung in gehs-
riger Form vollzogener Rezesse hat eben die Wirkung und Folgen einer von der
General-Kommission ertheilten Bestätigung.
6 40. Rüäcksichtlich der von den Regierungen wegen Ablösung der Do-
mainengefälle einseitig zu ertheilenden Ablösungs-Urkunden behält es bei der An-
weisung vom 16ten März 1811. (Gesetz-Sammlung S. 161.) sein Bewenden.
Es genügt nicht minder an der einseitigen Erklärung des Berechtigten, wenn
die Berechtigung weder Zubehèr eines Gutes ist, noch ein besonderes Folium im
Hypothekenbuche hat. Außer diesen Fällen müssen auch die Ablösungs-Urkunden
in der Form der Verträge ausgestellt und vollzogen werden.
6é 41. Die Vollziehung der Auseinandersetzungs-Verträge kann vor No-
karien mit gleicher Wirkung, wie vor einem als Richter befähigten Justizbeam=
ten geschehen.
G. 42. Die Unterschriften der öffentlichen Behörden, deren Urkunde der
Glaube öffentlicher Dokumente zuständig ist, bedürfen eines gerichtlichen oder
notariellen Anerkenntnisses jener Behörden nicht.
6. 43. Ebenso wenig bedarf es der richterlichen oder notariellen Voll-
ziehung, wenn der Rezeß vor einem Seitens der Staatsbehörden mit der Aus-
einandersetzung beauftragten Oekonomie-Kommissarius ausgenommen ist, und die
zur Bestätigung berufene Behörde dabei nichts zu erinnern findet. Werden aber
nach dem Ermessen der Behörde noch anderweitige protokollarische Verhandlun-
gen zur Erledigung vorgekommener Bedenken nöthig gefunden; so ist damit ein
richterlicher Beamte zu beauftragen. · « « ·
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ßische Gerichtsordnung eingefuͤhrt ist, und die Abloͤsimgsordnung vom 13ten Juli
1829. Anwendung findet, bleibt es den Parteien uͤberlassen, ihre nach eigener
Vereinigung (ohne Vermittelung und Dazwischenkunft der General-Kommission)
geschlossenen Abloͤsungsvertraͤge den betreffenden Gerichten zur Bestdtigung zu
uͤberreichen, die sich in solchem Falle der Pruͤfung und Bestaͤtigung mit den
naͤmlichen Pflichten und Wirkungen, welche ruͤcksichtlich dieser von den General-
Kommissionen zu bewirkenden Geschaͤfte vorgeschrieben sind, zu unterziehen haben.
2) Die Bestaͤtigung gebuͤhrt in den Faͤllen, wo die Berechtigung einem
Gute zusteht, dem Gerichte, unter welchem das berechtigte Gut steht, in anderen
Fällen dem Gerichte des belasteten Gutes. #
3) Interessirt bei dem Geschäfte eine moralische Person, deren Verms-
gensverwaltung unmittelbar unrer einer der 9 o% benannten Staatsbehörden
steht, so verbleibt dieser die Bestätigung, nach Inhalt der angeführten Borschrift.
Das Nämliche finder statt, wenn zwar das Vermögen der betheiligten morali-
schen Person nur unter mittelbarer Verwaltung jener Behörden steht, der Ab-
lösungsvertrag aber auf die eigenen Verhandlungen einer solchen Beh#rde ge-
gründet ist. ·
(No.1542.) Fin-