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Findet weder das eine noch das andere statt, so ist zwar das Gericht zur
Bestaͤtigung befugt, es liegt in aber ob, vorher die Genehmigung der betref-
senden Behbrden einzuholen, sofern dieselbe zur Rechtsgültigkeit des Geschäfts
verfassungsmäßig erforderlich ist.
4) Entstehen bei der Errichtung des Vertrags unter den Parteien selbst,
oder den zur Sache zuzuziehenden lehnsberechtigten, hypothekarischen Gläubigern 2c.
Streitigkeiten, so ist deren Erörterung und Entscheidung den General-Kommis-
sionen zu überlassen.
5) In allen Fällen bleibt die Regulirung wegen der nach §. 110. ff. der
angezogenen Ablösungsordnung aus der Abfindung des Berechtigten zu entneh-
menden Einrichtungskosten den General-Kommissionen vorbehalten.
6) Auch in denjenigen Fällen, wenn die Gerichte Bedenken wegen der
Julässigkeit gewisser von den Parteien getroffenen Verabredungen tragen, sey es
wegen anscheinender Unverhältnißmäßigkeit der Abfindung und des obwaltenden
Verdachts einer Simulation, oder in landespolizeilicher, oder welch anderer Be-
ziehung, haben sie die ihnen zur Bestätigung vorgelegten Verträge der General-
Kommission zu übersenden und derselben das weitere Verfahren zu überlassen.
.45. Wegen des Instanzenzuges in Betreff der von den General-
Kommissionen zu erlassenden Difinitiv-Entscheidungen sollen die nachstehend unter
Nr. 1. 2. 3. 4. und 5. angegebenen, die 96. 173. 174. 178— 183. der Ver-
ordnung vom 20sten Juni 1817. abändernden Bestimmungen Anwendung f#unden.
1) Alle Streitigkeiten über Theilnehmungsrechte und deren Umfang, über-
haupt wegen aller solcher Rechtsverhältnisse, welche ohne Dazwischenkunft der
Gesetze über Regulirung der gutsherrlich--bauerlichen Verhüältnisse, der Gemein-
heitstheilungs= und Ablöfungsordnungen und der hiernach zu bewirkenden Aus-
einandersetzungen hätten zur Frage kommen können und dann in den ordentlichen
Rechtsweg gehört hätten, sind zur Appellation an das Revisions-Kollegium geeignet.
Dahin werden insbesondere in Beziehung auf die Regulirung der guts-
herrlich--bäuerlichen Verhältnisse die im §#. 178. der Verordnung vom Z2osten
Juni 1817. unter Nr. 1. 2. 3. 5. 6. 7. 8. 9. bezeichneten Gegenstände gerech-
net; nicht minder die Entscheidung über die Pertinenzien des Hofes und die
Grenzen derselben und über den Umfang der gegenseitigen Verpflichtungen.
Andere Verhältnisse, welche die Größe der den Gutsherrn, oder den
Bauern zukommenden Abfindungen in Land, Kapital oder Rente bestimmen, sind
nur in sofern Gegenstand des Appellationsverfahrens, als der vorstehend ausge-
fprochene allgemeine Grundsaß darauf Anwendung findet.
6 46. 2) Bei den Entscheidungen über die jedem Interessenten für
seine Theilnehmungsrechte zuständige Absindung, über die Mittel dieser Ausglei-
chung und die Art und Weise ihrer Gewährung ist zu unterscheiden:
a) ob dieselben eine Abfindung in Kapital oder eine Geldrente (sey es,
daß es sich dabei von einer festen, oder mit den Getreidepreisen stei-
genden und fallenden Rente handelt) oder
6b) eine Natural-Abfindung, oder andere als die zu g. gedachten Leistungen
zum Gegenstande haben. Betrifft die Emscheidung der General-Kom-
mis-