Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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wege uͤber die Land-Abfindung oder andere zu demselben gehoͤrige Gegenstaͤnde 
rechtskraͤftig entschieden ist. 
6 50. Wollen die Parteien von dem ihnen nach 88. 48. 49. nachge- 
lassenen Appellations= oder Separatverfahren Gebrauch machen, so müssen sie 
diese ihre Absicht bei Verlust ihres Entschädigungs-Amspruchs innerhalb 6 Wo- 
chen nach Publikation der Entscheidung erster oder der Rekurs-Instanz verlautbaren. 
Haben sle gegen die Entscheidung der General-Kommission den Rekurs 
rechtzeitig eingelegt, so steht ihnen der Antrag auf jene Erörterung wegen ihrer 
in den Rekursweg gediehenen Beschwerden sowohl während des Rekursverfah- 
rens als nach publizirtem Rekursbescheide in jener Frist noch zu, wenn sie sich 
solche bei Publikation des Bescheides erster Instanz auch nicht vorbehalten bar 
ben. Die Parteien sind wegen dieser ihnen zuständigen Befugnisse bei Publi- 
kation der Entscheidungen zu belehren. Von dem Ermessen der Behörde aber 
hängt es ab, die Einleitung des Separatverfahrens auszusetzen (conk. . 105. der 
(Verordnung vom 20sten Juni 1817.) jedoch nicht weiter, als bis zu dem Ter- 
mine der Vollziehung des Rezesses. Versäumen die Interessenten die ihnen die- 
serhalb bestimmten Fristen, so findet das Komtmazialverfahren statt. (conl. V. 
145. und 191. 192. der Verordnung vom 20sten Juni 1817.) 
5. 51. In welchen Fällen und mit welchen Maaßgaben die Verordnung 
vom 14#ten Dezember 1833. über das Rechtsmittel der Revision und der Nich- 
tigkeitsbeschwerde in den bei den General-Kommissionen anhängigen Angelegen- 
heiten Anwendung findet, darüber ist bereits mittelst Unserer Order vom 15ten 
März d. J. (Gesetz-Sammlung Seite 61. ff.) ensschieden, wobei es sein Be- 
wenden behält. 
6. 52. Wenn eine von den Redissons-Kollegien oder in dritter Instanz 
ergangene Emscheidung wegen Inkompetenz angefochten wird, so findet das in 
Unserer Order vom 30sten Juni 1828. (Gesetz-Sammlung Seite 86.) wegen 
der Kompetenz-Konflikte vorgeschriebene Verfahren Anwendung, und wenn hier- 
nach die Inkompetenz festgestellt ist; so wird, mit Beseitigung des Erkenntnisses 
der inkompetenten Behörde, die Sache zur anderweitigen Entscheidung an die 
geeignete Instanz der Verwaltungsbehörden abgegeben. 
6. 53. Wenn das Geheime Ober-Tribunal in einer Angelegenheit, die 
sich ziar zur Appellation, aber nicht zur Berufung auf die dritte Instanz eignet, 
erkannt hat; so soll ein solches Erkenntniß doch wegen Inkompetenz jenes Ge- 
richtshofes nicht angefochten, solches vielmehr zur Volstreckung gebracht werden. 
Um aber Irrungen dieser Art zu verhüten, sollen die dem Geheimen Ober- 
Tribunale zur Abfassung der Revisions-Erkenmmisse einzusendenden Akten dem- 
selben von den General-Kommissionen nicht unmittelbar eingereicht werden, viel- 
mehr durch das Ministerium des Innern für die Gewerbe zugehen, welches sich 
im Falle dasselbe wegen Zulässigkeit des Rechtsmittels Bedenken findet, darüber 
mit dem Jusiizministerio verständigen wird. 
zus. 18I- r. 5. 54. Wegen der bereits in erster Instanz durch schiedsrichterliche Ene- 
— scheidung festgestellten Punkte (conl. 4. 31 — 34. dieses Anhanges) findet eine 
wei-
	        
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