weitere Eroͤrterung durch andere Sachverstaͤndige in der Appellations-Instanz
nicht statt.
55. Wenn in zweiter Instanz noch eine nachtragliche Instruktion über
ökonomische Punkte veranlaßt wird, so haben die General-Kommissionen die an
das Revisions-Kollegium einzusendenden Verhandlungen mit ihren Gutachten dar-
über zu begleiten.
In allen Fällen steht es dem Revisions-Kollegio frei, über eine und die
erder technische Frage die nadhere Erlduterung der General-Kommission ein-
zuholen.
6. 56. Wenn auch die Auseinandersetzung ohne Dazwischenkunft der Zu s 196. .
General-Kommisston zu Stande gekommen ist, so können die Parteien doch in der Verocdn-
der §. 13. dieses Anhanges bestimmten Frist deren Ausführung durch dieselbe
nachsuchen. «
4. 57. Wie es im Allgemeinen vorgeschrieben ist, haben die zur Bear-
beitung der Auseinandersetzungen berufenen Kommissarien selbstrhdrtig auch dafür
zu sorgen, daß bei der Ausführungsverhandlung alle bis dahin noch nicht erle-
digten Punkte abgemacht werden. Sie haben es also keinesweges dabei bewen-
den zu lassen, daß die Interessenten solche zur Sprache bringen, sondern ihrer
Seits darauf zu halten, daß alles Sachgehörige definitiv erledigt und die zu sol-
chem Behuf erforderlichen Erkldrungen und Anträge gemacht werden. Insbe-
sondere haben sie dieselben auf die bei den Hypothekenbüchern zu bewirkenden
Eintragungen aufmerksam zu machen und ihnen dadurch Gelegenheit zu geben,
daß bei den an die Oppothekenbehörde deshalb zu richtenden Requisitionen ihrem
Interesse gehorig vorgesehen werde.
. 58. Die Bekanntmachungen an die eingetragenen Gläubiger und Real-
berechtigten wegen der Kapital-Entschdigungen und Kapital-Abfindungen mös-
ien uu der Regel gleich nach der Bestätigung des Auseinandersetzungs-Rezesses
erfolgen.
Sie können aber auch schon früher geschehen, wenn von den Haupt-In-
teressenten darauf angetragen wird (conl. &. 203. der Verordnung vom 20steu
Juni 1817
Dagegen können dieselben nach den Anträgen der Interessenten ausge-
setzt bleiben, wenn
a) die Abfindungs-Kapitalien nicht sofort bezahlt, vielmehr durch Eintra-
gung bei dem verpflichteten Gute gesichert werden;
b) wenn der Verpflichtete sich bereit finden lätzt, daß er der Zahlung un-
geachtet, den eingetragenen Gldubigern und Realberechtigten für den
Betrag derselben verhaftet bleiben wolle;
c) wenn das Geld gerichtlich niedergelegt wird.
Die Auseinandersetzungsbehörde hat sedoch dafür zu sorgen, daß in den zu r. b.
gedachten Fällen die Eintragung gehörigen Orts erfolge.
Jahrgang 18144. (No. 15/2.) T Im-