Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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(No. 1497.) Allerhöchste Kabinettorder vom 22 ten Dezember 1833., betreffend die in Be- 
zug auf den 6. 21. der vorläusigen Verordnung über das Judenwesen im 
Großherzogthum Posen vom Asten Juni 1833. erlassene Allerhöchste Be- 
stimmung über die Familien-Namen der Juden in dieser Provinz. 
A# Ihren Antrag vom 18ten v. M. setze Ich, zum 5. 21. der vorldufgen 
Verordnung über das Judenwesen im Großherzogthum Posen vom Asten Juni 
d. J. fest: daß alle, auch die zur Naturalisation noch nicht qualifizirten dortigen 
Juden verpflichtet seyn sollen, einen bestimmten Familien-Namen anzunehmen, 
unter welchem sie in das anzulegende Verzeichniß einzutragen und in den §. 22. 
vorgeschriebenen Zertifikaten aufzuführen sind. Die Regierungen, denen die Ge- 
nehmigung der gewählten Familien-Namen sowohl für die naturalisirten, als der 
zur Naturalisation noch nicht geeigneten Juden zusteht, haben hierbei darauf zu 
halten, daß die Familien-Namen von den bisherigen jüdischen Namen nicht ab- 
weichen, zugleich guch dahin zu sehen, daß dieses in Ansehung der Vornamen 
bcobachtet werde, welche die jüdischen Eltern den Kindern beilegen. Sie haben 
diese Bestimmung durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenmnuß zu 
bringen. 
Berlin, den 22sten Dezember 1833. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsminister Frh. v. Brenn. 
  
(No. 1498.) Verordnung wegen Abänderung des im Artikel 351. der Rheinischen Kriminal- 
Prozeßordnung vorgeschriebenen Verfahrens. Vom lsten Dezember 1833. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 7c. 
Zur Verhütung der Rechtsunsicherheit, welche für die Einwohner der 
Jheinprovinz durch die Anwendung des im Artikel 351. der Rheinischen Kri- 
minal-Prozeßordnung vorgeschriebenen Verfahrens entsteht, verordnen Wir, auf 
den Antrag Unserer Justizminister und nach dem Gutachten Unsers Staatemi- 
nisteriums, wie folgt: 
6. 1. Die PVorschrift im Artikel 351. der Nheinischen Kriminal-Prozeß- 
Ordnung, nach welcher, wenn der Angeklagte durch die einfache Stimmenmehr- 
heit der Geschwornen der Haupt-Thatsache für schuldig erklärt worden, die 
o. 1197—1198.) Stim-
	        
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