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Artikel 7. Die Provokationsklagen (ex legi diffamari ober cx legi #i Prodolations
conlendal) werden erhoben vor dem persönlich zuständigen Gerichte der Provo= llaz
kanten, oder da, wohin die Klage in der Hauptsache selbst gehörig ist; es wird
daher die von diesem Gerichte, besonders im Falle des Ungehorsame, rechtskräß
tig ausgesprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provozirten als vollstreckbar
anerkannt.
Artikel 8. Der persnliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Perstalt
Wohnsitz in einem Staate oder bei denen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht
gewonnen haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Eltern begrün-
det ist, wird von beiden Staaten in persönlichen Klagsachen dergestalt anerkannt,
daß der Unterthan des einen Staats von den Unterthanen des andern nur vor
seinem persönlichen Richter belangt werden darf. Es müßten denn bei jenen
persönlichen Klagsachen neben dem persönlichen Gerichtsstande noch die besonderen
Gerichtsstände des Komtraktes, oder der geführten WVerwaltung konkurriren, wel-
chen (Gals die persönliche Klage auch vor diesen Gerichtsständen erhoben wer-
den kann.
Artikel 9. Die Absicht, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte
nehmen zu wollen, kann sowohl, ausdrücklich, als durch Handlungen geäu-
ßert werden.
Das betktere geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Amt,
welches seine beständige Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel oder
Gewerbe daselbst zu treiben anfängt, oder sich daselbst Alles, was zu einer ein-
gerichteten Wirthschaft gehört, anschafft. Die Absicht muß aber nicht bloß in
Beziehung auf den Staat, sondern selbst auf den Ort, wo der Wohnsitz genom-
men werden soll, bestimmt gedußert seyn.
Artikel 10. Wenn Jemand, sowohl in dem einen als in dem andern
Staate, seinen Wohnsié in dem landesgesetzlichen Sinne genommen hat; so hängt
die Wahl des Gerichtsstandes vom Kläger ab.
Artikel 11. Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben
ist, begründet zugleich den ordenrlichen Gerichtsstand des noch in seiner Gewalk
befindlichen Kindes, ohne Rücksicht auf den Ort, wo dasselbe geboren worden,
oder wo das Kind sich nur eine Zeit lang aufhält.
Artikel 12. Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtöstand,
unter welchem derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordent-
liche Gerichtsstand des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen ordentlichen
VWohnsiz rechtlich begründet hat.
Artikel 13. Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer
Ehe zur rechten Hand erzeugt, so richtel sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes
auf gleiche Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter.
Artikel 14. Diesenigen, welche in dem einen oder andern Scaate, ohne
dessen Bürger zu seyn, eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes
dergleichen Etablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkeiten,
welche sie in Ansehung solcher Etablissements cingegangen haben, sowohl vor den
Gerichten des Landes, wo die Gewerbs-Anstalten sich befnden, als vor dem
Gerichtsstande des Wohnorts belangt werden können.
Artikel 15. Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem per-
(No. 1546.) n-
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