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Vorschriften der allgemeinen Gerichtsordnung Theil L Titel 50. c. 489 — 522.
sein Bewenden.
» Artikel 23. Alle Realklagen, desgleichen alle possessorischen Rechts- Dinglicher
mittel, wie auch die sogenannten aciiones in rein scriptae, müssen, dasern sie Gericht#stend.
eine unbewegliche Sache betrefsen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirk sich die
Sache befindet — können aber, wenn der Gegenstand bewehlich ist, auch vor
dem persönlichen Gerichtsstande des Beklagten — erhoben werden, vorbehdltlich
dessen, was auf den Fall des Konkurses bestimmt ist.
Artikel 24. In dem Gerichtostande der Sache können keine bloß (rein)
persönlichen Klagen angestellt werden.
Artikel 25. Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn
gegen den Besitzer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt
wird, welche aus dem Besitze des Grundstückes, oder aus Handlungen fließt,
die er in der Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein
solcher Grundbesitzer
1) die mit seinem Pachter, oder Verwalter, eingegangenen Verbindlich-
keiten zu erfüllen, oder
2) die zum Besten des Grundstücks geleisteten WVorschüsse, oder gelieferten
Materialien und Arbeiten, zu vergüten sich weigerk, oder
3) die Patrimonial-Gerichtsbarkeit oder ein ähnliches Befugniß mißbraucht,
oder
4) seine Nachbarn im Besitze stärt;
5) eines auf das benachbarte Grundstuͤck ihm zustehenden Rechts be-
ruͤhmt, oder
6) wenn er das Grundstuͤck ganz oder zum Theil veraͤußert, und den Kon-
trakt nicht erfuͤllt oder die schuldige Gewaͤhr nicht leistet,
so muß derselbe in allen diesen Faͤllen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht
nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstande nicht be-
angen will.
8 Artikel 26. Eben so begruͤndet ausnahmsweise auch der Besitz eines
Lehngutes, oder die gesammte Hand davon, zugleich einen persoͤnlichen Ge-
richtsstand.
d n 7c 27. Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindek, Erbschafts
erhoben, und zwar dergestalt, daß wenn die Erbschaftsstücke zum Theil in dem klagen.
einen, zum Theil in dem andern Staaksgebiete sich befinden, der Kldger seine
Klage zu theilen verbunden ist, ohne Rücksicht, wo der größte Theil der Erb-
schafrssachen sich befinden mag. ·
Doch werden alle bewegliche Erbschaftsstuͤcke angesehen, als befaͤnden sie
sich an dem Wohnorte des Erblassers.
Aktiv-Forderungen werden ohne Unterschied, ob sie hypothekarisch sind
oder nicht, den beweglichen Sachen beigezaͤhlt.
Artikel 28. Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Ge-Gerlchtestand
setzen desselben, gegen den Bürger des anderen Staates ausgebracht und ver= des Arrebes.
fügt werden, umer der Bedingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache
dorchin gehüre, oder daß sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten