Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen worden, ein Ge- 
richtsstand fuͤr die Hauptsache nicht begruͤndet; so ist diese nach vorlaͤufiger Re- 
gulirung des Arrestes an den zustaͤndigen Richter des anderen Staates zu ver- 
weitin e Wos dieser rechtskräftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Bestimmung 
im Artikel 2. 
Gerlchtsstand Artikel 29. Der Gerichtsstand des Kontraktes, vor welchem ebenso- 
des Kontraktes. wohl auf Erfüllung, als wie auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, 
findet nur dann seine Anwendung, wenn der Kontrahene zur Zeit der Ladung in 
dem Gerichtsbezirke sich anwesend befindet, in welchem der Kontrakt geschlossen 
worden ist, oder in Erfüllung gehen soll. 
Dieses ist besonders auf die, auf öffentlichen Märkten geschlossenen Kon- 
trakte, auf Viehhandel und dergleichen anwendbar. 
Besonders Artikel 30. Die Klausel in einer Wechselverschreibung, wodurch sich 
Liescerälel- der Schuldner der Gerichtsbarkeit eines jeden Wechselgerichts, in dessen Ge- 
gen. richtszwang er zu dessen Verfallzeit anzutreffen sey, unterworfen hat, wird als 
gältig, das hiernach eintretende Gericht, welches die Vorladung bewirkt hat, für 
zuständig, mithin dessen Erkenntniß für vollstreckbar an den in dem anderen 
Staate belegenen Gütern anerkannt. 
Gerichtsttand Artikel 31. Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes 
gefübrterVer. Gut oder Vermögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die 
waltung. gus einer solchen Administration angestellten Klagen sich einlassen, es müßte denn 
die Administration bereits völlig beendigt, und dem Verwalter über die gelegte 
Rechnung quittirt seynn. Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener 
Rückstand gefordert oder eine ertheilte Quittung angefochten wird, so kann die- 
ses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung geschehen. 
Ueber Inter- Artikel 32. Jede dchte Intervention, die nicht eine besonders zu ver- 
vention. handelnde Rechtssache in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sey prinzi- 
pal oder akzessorisch, betreffe den Kläger oder den Beklagten, sey nach vorgän- 
giger Streit-Ankundigung, oder obne dieselbe geschehen, begrundet gegen den 
ausländischen Intervenienten die Gerichtsbarkeit des Staagtes, in welchem der 
Hauptprozeß geführt wird. 
Wirkung der Artikel 33. Sobald vor irgend einem in den biöherigen Artikeln be- 
P#echlebän stimmten Gerichtsstande eine Sache rechtshängig geworden ist, so ist der Streit 
daselbst zu beendigen, ohne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des 
Wohnsies oder Aufenthalts des Beklagten gestört oder aufgehoben werden 
könnte. Die Rechtshängigkeit einzelner Klagsachen wird durch Insinuation der 
Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt. 
2) In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen 
Rechtssachen. 
Artikel 31. Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todes- 
fall werden, was die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Gorm betrifft, nach 
den Gesetzen des Orts beurtheilt, wo sie eingegangen sind. 
Wenn nach der Verfassung des einen oder des andern Staates die 
Guͤltigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Be- 
hoͤrde in demselben abhaͤngt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben. A 
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