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Artikel 35. erträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts
auf unbewegliche Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Ge-
setzen des Ortes, wo die Sachen liegen.
3) In Röücksicht der Strafgerichtsbarkeik.
Artikel 36. Werbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen wer= Auslieserung
den, so weit nicht die nachfolgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem deVerbrecher.
einen Staate dem andern nicht ausgeliefert, sondern wegen der in dem andern
Staate begangenen Verbrechen und Uebertrekungen von dem Sogaate, dem sie
angehdren, zur Untersuchung gezogen und nach dessen Gesetzen gerichtet. Daher
fucherem auch ein Kontumazial-Verfahren des andern Spcaates gegen sie
nicht statt.
Rücksichtlich der Forst= und Jagdfrevel in den Grenzwaldungen hat es
bei dem zwischen den bedersetigen Staaten getroffenen besonderen Abkommen
sein Bewenden, in solchen Fällen jedoch, wo der Holzdieb nicht vermögend, die
Geldstrafe ganz oder theilweise zu erlegen, und wo Gefängmistrafe einrrite, soll
letztere niemals nach der Wahl des Waldeigenthümers in Forstarbeit verwan-
delt werden können.
Für die Konstatirung eines Forstfrevels, welcher von einem AngehsSrigen
des einen Staats in dem Gebiete des andern verübt worden, soll den offziel-
len Angaben und Abschäátzungen des kompetenten Forst= und Polizeibeamten des
Ortes des begangenen Frevels, die volle gesetzliche, zur Werurtheilung des Be-
schuldigren hinreichende Beweiskraft von der zur Aburtheilung geeigneten Ge-
richtsstelle beigelegt werden, wenn dieser Beamte, der übrigens keinen Denun-
zianten-Antheil an den Strasgeldern und keine Pfandgelder zu genießen hat,
nach Maaßgabe des Königlich-Preußischen Gesetzes vom 7ten Juni 1821., vor
Gericht auf die wahrheitsmäßige, kreue und gewissenhafte Angabe seiner Wahr-
nehmung und Kenmtniß eidlich verpflichtet worden ist.
Artikel 37. Wenn der Unterthan des einen Staates in dem Gebiete Vonltreckung
des andern wegen eines in diesem letzteren verübten Vergehens oder Verbre- Ber, Strafg.
chens ebendaselbst zur Untersuchung gezogen worden, vor Abbüßung der Strafe
sedoch in seinen Heimathsstaat zurückgekehrt ist, so finden solgende Bestimmun-
gen Anwendung:
a)Ist diese Rückkehr des Angeschuldigten erst nach Abfassung des rechts-
kräftigen Erkenntnisses erfolgt, so wird letzteres auf vorgängige Requi-
sition und Mittheilung von dem Heimathsstaate sowohl an der Per-
son, als an den in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern des Ver-
urtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die Handlung, wegen deren die
Strafe erkannt worden, auch nach den Gesetzen des requirirten Staats
als ein Vergehen oder Perbrechen erscheint, und nicht bloß zu den
polizei= oder finanzgesetzlichen Uebertretungen gehört, von welchen der
nächstfolgende Arktikel handelt.
b) Ist die Rückkehr des Angeschuldigten aber vor der rechtskräftigen Ent-
scheidung geschehen, so steht es dem untersuchenden Gerichte nur frei,
unter Mittheilung der Akten bei dem Gerichte der Heimath des Der-
(No. 1546.) re-