Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

Bedingt zu 
verstattende 
Selbststellung. 
Auslieferung 
der Gestüchte- 
ten. 
Auclieffrung 
der Aus 
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brechers auf Forksetzung der Untersuchung und Bestrafung nach Arti, 
kel 36. anzutragen. 
Die Kosten der Strafvollstreckung müssen in beiden Fallen (a. und D.), 
wenn der Verbrecher unvermögend ist, von dem regquirirenden Gerichte ersetzt 
werden. 
Artikel 38. Hat ein Unterthan des einen Staates Strafgesetze des 
andern durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er ange- 
hört, gar nicht verpönt sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgaben- 
Gesetze, Polizeivorschriften und dergleichen, und welche demnach von diesem 
Staate auch nicht bestraft werden könnten, so soll auf vorgängige Regquisition 
zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des andern Staates ge- 
stellt, demselben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen 
die Anschuldigungen vertheidigen und gegen das in solchen Fällen zulässige Kon- 
tumazial-Verfahren wahren könne. 
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staats 
dem Unterthan des andern Waaren in Beschlag genommen worden sind, die 
Nerurtheilung, sep es im Wege des Kontumazial-Verfahrens oder sonst, in so- 
fesn eintreten, als sie sich nur auf die in Beschlag genommenen Gegenstände 
eschraͤnkt. 
Uebrigens soll durch gegenwaͤrtige Uebereinkunft den Bestimmungen des 
Zoll-Kartels, welches am IIten Mai 1833. zwischen Preußen, Kurhessen und 
dem Großherzogthum Hessen, ferner Bayern und Wuͤrtemberg, sodann Sach- 
sen einerseits, und den zu dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine verbun- 
denen Staaten andererseits abgeschlossen worden ist, nichts an Kraft entzogen 
seyn, es vielmehr bei diesen Bestimmungen durchgehends bewenden. 
Artikel 39. Der zuständige Strafrichter darf auch über die aus dem 
Verbrechen entsprungenen Privat-Ansprüche mit erkennen, wenn wegen derselben 
von dem Beschädigten adhärirt worden ist. 
Artikel 10. Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen 
oder anderen Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat 
sich gestüchtet haben, ohne daselbst zu Unterrhanen ausgenommen worden zu seyn, 
werden nach vorgängiger Requisition, gegen Erstattung aller baaren Auslagen, 
ingleichen sämmtlicher nach der, bei dem requirirten Gerichte üblichen Tare zu 
liquidirenden Gerichtsgebühren aus dem Vermögen des reklamirten Delinquenten, 
wenn solches dazu hinreicht, ausgeliefert. 
Hat aber der Delinquent kein hinreichendes Vermögen, so fallen die Ge- 
bühren fur die Arbeiten des requirirten Gerichts weg und es werden nur die 
baaren Auslagen, welche durch die Verhaftnehmung und Unterhaltung des De- 
linquenten bis zur erfolgten Abholung desselben veranlaßt worden sind, vergütet. 
Artikel 41. Solche eines Verbrechens oder einer Uebertretung ver- 
#nder dächtige Individuen, welche weder des einen noch des andern Staates Unter- 
thanen sind, werden, wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten ver- 
letzt zu haben beschuldigt sind, demjenigen, in welchem die Uebertretung verübt 
wurde, auf vorgängige Requisstion, gegen Erstattung der Kosten, wie diese im 
vorigen Artikel bestimmt ist, ausgeliefert; es seyn denn, daß der Staat, welchem 
er als Unterthan angehört, auf die vorher von dem requirirten gemachte An- 
zeige
	        
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