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4) Es wird nachgegeben, daß die im ersten Paragtaphen genannten Per-
sonen mit den Einwohnern gedachter Staͤdte und fremden Unterthanen, soweit
es guͤltigerweise geschehen kann, muͤndlich unter Privat-Unterschrift, oder vor
einem dortigen Notar, Vertraͤge abschließen koͤnnen, und wird in diesen Faͤllen
die Guͤltigkeit derselben, hinsichtlich ihrer Form, in Gemaͤßheit des &. 111. Tit. V.
Th. I. des Allgemeinen Landrechts auch von den diesseitigen Gerichten nach den
dortigen Landeögesetzen beurtheilt.
5) Die Einwirkung der Gouvernementsgerichte auf die Nachlaß-Regu-
lirungen und auf das Vormundschaftswesen beschränkt sich auf die zur Sicher-
stellung, Inventarisation, und etwanigen Versilberung des Nachlasses und zum
Besten der Pflegebefohlenen nothwendigen ersten Einleitungen, worauf die Akten
dem Ober-Landesgerichte zu Hamm einzureichen sind, um sie an das Gericht ab-
zugeben, welches nach den Gesetzen kompetent ist, den Nachlaß zu reguliren und
die obervormundschaftliche Aufsicht zu führen, oder wenn kein solches vorhanden
ist, diese Geschäfte selbst zu übernehmen.
6) Das Ober-Landesgericht zu Hamm und die Gouvernementsgerichte
verwalten die Justiz nach den Vorschriften der allgemeinen Preußischen Gesetz-
gebung, mit Berücksichtigung der Personal= und Realstatute nach I5. 23. und 32.
der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht. Mit der zu 4. gedachten Ausnahme
hinsichtlich der Form der Verträge mit Fremden, erkennen sie hinsichtlich ihrer
Auslegung und rechtlichen Folgen nach den Grundsätzen des Preußischen Rechts,
wenn deest Verträge auch mit Fremden, nach den Formen ausländischer Gesetze
geschlossen worden, und die aus den, nach den Preußischen oder fremden Formen
während ihres Aufenthalts in den Bundesfestungen von den im ersten Paragra-
phen bezeichneten Personen geschlossenen Verträgen, erworbenen Rechte und über-
nommenen Verpflichtungen, erleiden durch die später erfolgte Versetzung dersel-
ben, oder durch ihren freiwilligen Umzug in das Preußische Staaksgebiet keine
Veränderungen, sollten auch die Allgemeinen Preußischen Gesetze an dem Orte,
wo sie ihr neues Domizil nehmen, noch nicht eingeführt seyn.
Sie haben diese Bestimmungen durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu
kechen und die erforderlichen Anweisungen an die betreffenden Gerichte zu
erlassen.
Teplitz, den 19ten Juli 1834.
Friedrich Wilhelm.
An die Staats= und Justizminister v. Kampt und Mühler
und den Staats= und Kriegsminister, General-Lieutenam
v. Witzleben.