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der Monarchie in Anwendung zu bringenden Vorschriften durch die Gesetz-
Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 10ten Juni 1834. " #
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(Jo. 1549.) Verordnung wegen Einrichtung dek Nheinzoll-Gerichte und bes gerichtlichen
Verfahrens in den Rheinschiffahrts-Angelegenheiten. Vom 30ofsten
Juni 1834.
2 .. .
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛtc. ꝛc.
Zur Vollziehung der Bestimmungen, welche die am 31sten März 1831.
zu Mainz abgeschlossene und am 19ten Mai 1831. von Uns ratifzirte Ueber-
einkunft unter den Uferstaaten des Rheins in dem von den Gerichten in streiti-
gen heinschiffahrts-Angelegenheiten handelnden achten Titel enthalt, verordnen
Wir auf den Antrag Unsers Staatsministeriums und nach erfordertem Gut-
achten einer von Uns aus Mitgliedern des Staatsraths ernannten Kommission,
wie folgt:
Erster Titel.
Einrichtung der Rheinzoll-Gerichte.
§# 1. Zu Nheinzoll-Gerichten werden bestellt:
1) im Regierungsbezirke Coblenz
für die linke Rheinseite die Friedensgerichte St. Goar, Boppard, Metternich
(welches seinen Sitz in Coblenz hat), Andernach und Sinzig; für die rechte
Rbeinseite die Justizämter Ehrenbreitstein, Neuwied und Linz. Der ordentliche
Bezirk dieser Gerichte bildet zugleich deren Bezirk als Zollgerichte; der Bezirk
des Zollgerichts St. Goar wird sich jedoch auch über den Bezirk des Friedens-
Gerichts Stromberg, der Bezirk des Zollgerichts Metternich über den Bezirk
des Friedensgerichts Coblenz, und der Bezirk des Zollgerichts Neuwied über
den Bezirk des Justizamts Bendorf erstrecken.
2) im Regierungsbezirke Cöln
für die linke Rheinseite das Friedensgericht der Stadt Bonn No. 1. und
das Friedensgericht der Stadt Cöln Nr. 1.; für die rechte Rheinseite die Frie-
densgerichte Königswinter und Mühlheim. Der Bezirk des Follgerichts Bonn
umfaßt zugleich den Bezirk des Friedensgerichts Nr 2. daselbst; der Bezirk
des Jollgerichts Cöln erstreckt sich von der Grenze des Jollgerichts Bonn bis
zur