Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

und in dem Gemeinehause wird eine Anzeige oͤffentlich ausgehaͤngt, in welcher 
die Namen des Zollrichters und des Fiskals und die Grenze des Zollgerichts- 
Sprengels angegeben sind. 
é. 9. Das Appellationsgericht und die Rheinzoll-Gerichte führen ein 
Siegel mit dem Königlichen Adler und der Umschrift: „Königlich-Preußisches 
Appellationsgericht in Nheinschiffahrts-Angelegenheiten“ und nach Unterschied: 
„Königlich-Preußisches Rheinzoll-Gericht zu 
Zweiter Titel. 
Kompetenz der Jheinzoll-Gerichte. 
. 10. Die Kompetenz der Rheinzoll-Gerichte richtet sich nach Arrikel 
64. 81. 83. der Rheinschiffahrts-Ordnung, und nach §. 1. dieser Verordnung. Hat 
die Kontravention oder die den Civil-Anspruch begründende Thatsache auf dem 
Strome stattgefunden, so hat im ersten Fall der Fiskal, im zweiten der Ci- 
vilkläger die Wahl zwischen Unsern Zollgerichten beider anstoßenden Ufer. 
6. 11. Enddeckt sich bei einer Untersuchung wegen Defraudation von 
Iheinschiffahrts-Abgaben, daß auch ein anderer Rheinstaat von dem Angeschul- 
digten an seinem Rechte verkürzt worden ist, so hat das Rheinzoll-Gericht nach 
Vorschrift der heinschiffahrts -Ordnung Artikel 83. auch hierüber die Unter- 
suchung auszudehnen und das Erkenntniß abzufassen. 
Dritter Titel. 
Feststellung und Verfolgung der Kontraventionen. 
. 12. Die Zoll-, Steuer-, Polizei= und Kommunalbeamten, welche eine 
Kontravention gegen die Nheinschiffahrts-Ordnung entdecken, haben darüber ein 
Protokoll aufzunehmen, in welchem die Umstände des Vorfalls genau angegeben 
seyn müssen. Wird der Kontravenient auf der That betroffen, so muß das 
Protokoll in seiner Gegenwart ausgenommen und ihm zur Unterschrift vorgelege 
werden: verweigert er die Unterschrift, so ist hiervon im Protokoll Erwähnung 
zu thun. 
Wenn der Kontravenient sich nicht bereit erklärt, die verwirkte Strafe 
nach Vorschrift des 6. 57. ohne richterliches Erkenntniß zu entrichten, so wird 
er sofort dem Fiskale bei dem nächsten Jollgerichte unter Behändigung des Pro- 
tokolls vorgeführt, auf dessen Antrag das Zollgericht den Kontravenienten, Falls 
er vor ausgemachter Sache die Reise fortsetzen will, zur Wahl eines am Orte 
des Zollgerichts befindlichen Domizils, in welchem die Insinuationen an ihn 
geschehen können, und nach Umständen zur Bestellung der zu leistenden Kaution 
anhält. Wird die Wahl eines Domizils verweigert, so ist dem Kontravenien= 
ten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.