Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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zulässig. Sie kann jedoch auch Beschwerden gegen Vorbescheide mit umfassen; 
namentlich gilt dies von solchen Vorbescheiden, durch welche das Zollgericht sich 
gegen den Antrag eines der Betheiligten fuͤr kompetent erklaͤrt. 
d. 36. Die Appellation kann nicht nur gegen kontradiktorisch erlassene, 
sondern auch gegen Kontumazial-Urtheile eingelegt werden, in welchem letzten Fall 
sie an die Stelle der Opposition tritt. 
4. 37. Die Appellation steht sowohl dem Angeschuldigten, als dem Fis- 
kal und dem Civilkläger zu, wenn der Gegenstand des Antrages des Fiskals 
und des Civilklägers unter Beirechnung der Akzessorien, jedoch mit Ausschluß 
der Untersuchungskosten, über 50 Franken (13 Thaler — Sgr. 6 Pf.) betragt, 
oder wenn bei einem geringeren Gegenstande das Urtheil wegen Inkompetenz 
des Gerichts angefochten wird. 
38. Die Appellation muß binnen zehn Tagen, von der Insinuation 
des Urtheils angerechnet, durch eine auf der Kanzlei des Zollgerichts zu Proto- 
koll zu gebende Erklarung eingelegt, und es müssen bei Verlust des Rechsmit- 
tels in derselben die Beschwerdepunkte bestimmt ausgedrückt werden. Dem in 
contumaciam PVerurtheilten steht jedoch zur Einlegung der Appellation, wenn er 
diese mit Uebergehung der Opposition ergreift, die für letztere vorgeschriebene 
Frist zu. Abschrift des Protokolls, welches über die Appellations= Anmeldung 
aufgenommen worden ist, muß auf Kosten des Appellanten dem Gegner binnen 
drei Tagen nach der Aufnahme zugestellt werden. 
6. 39. Wird in einer Sache, welche wegen Geringfüägigkeit des Gegen- 
standes nicht appellationsfähig ist, die Appellation angemeldet, so ist zwar hierüber 
ein Protokoll aufzunehmen, das Zollgericht aber hat die Verpflichtung, sein Urtheil 
sofort für vollstreckbar zu erklären. 
6 40. Der Appellant, welcher die Sache zur Entscheidung der Central- 
Kommission zu bringen beabsichtigt, muß dieses sogleich bei Einlegung der Appel- 
lation ausdrücklich erklären; in Ermangelung einer solchen Erkläung gehört die 
Entscheidung vor das Appellationsgericht. 
6. 41. Auf die Einlegung der Berufung an die Cemral-Kommission ist 
das Urtheil erster Instanz, nach Vorschrist des Arkikels 86. der heinschiffahrts- 
Ordnung, für provisorisch vollstreckbar zu erkláren, und hiernächst nach Art. 88. 
weiter zu verfahren. 
6. 42. Die Berufung an das Appellationsgericht suspendirt sederzeit die 
Wollstreckung des Urtheils erster Instanz. 
é. 43. Binnen vier Wochen nach Einlegung der Appellation hat der 
Appellant die Ausführung der Beschwerden auf der Kanzlei des Zollgerichrs 
schristlich zu überreichen oder zu Protokoll zu geben; das Gericht theilt dieselbe 
auf Kosten des Appellanten dem Appellaten unverzüglich mit, um binnen vier 
Wochen
	        
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