— 142 —
zulässig. Sie kann jedoch auch Beschwerden gegen Vorbescheide mit umfassen;
namentlich gilt dies von solchen Vorbescheiden, durch welche das Zollgericht sich
gegen den Antrag eines der Betheiligten fuͤr kompetent erklaͤrt.
d. 36. Die Appellation kann nicht nur gegen kontradiktorisch erlassene,
sondern auch gegen Kontumazial-Urtheile eingelegt werden, in welchem letzten Fall
sie an die Stelle der Opposition tritt.
4. 37. Die Appellation steht sowohl dem Angeschuldigten, als dem Fis-
kal und dem Civilkläger zu, wenn der Gegenstand des Antrages des Fiskals
und des Civilklägers unter Beirechnung der Akzessorien, jedoch mit Ausschluß
der Untersuchungskosten, über 50 Franken (13 Thaler — Sgr. 6 Pf.) betragt,
oder wenn bei einem geringeren Gegenstande das Urtheil wegen Inkompetenz
des Gerichts angefochten wird.
38. Die Appellation muß binnen zehn Tagen, von der Insinuation
des Urtheils angerechnet, durch eine auf der Kanzlei des Zollgerichts zu Proto-
koll zu gebende Erklarung eingelegt, und es müssen bei Verlust des Rechsmit-
tels in derselben die Beschwerdepunkte bestimmt ausgedrückt werden. Dem in
contumaciam PVerurtheilten steht jedoch zur Einlegung der Appellation, wenn er
diese mit Uebergehung der Opposition ergreift, die für letztere vorgeschriebene
Frist zu. Abschrift des Protokolls, welches über die Appellations= Anmeldung
aufgenommen worden ist, muß auf Kosten des Appellanten dem Gegner binnen
drei Tagen nach der Aufnahme zugestellt werden.
6. 39. Wird in einer Sache, welche wegen Geringfüägigkeit des Gegen-
standes nicht appellationsfähig ist, die Appellation angemeldet, so ist zwar hierüber
ein Protokoll aufzunehmen, das Zollgericht aber hat die Verpflichtung, sein Urtheil
sofort für vollstreckbar zu erklären.
6 40. Der Appellant, welcher die Sache zur Entscheidung der Central-
Kommission zu bringen beabsichtigt, muß dieses sogleich bei Einlegung der Appel-
lation ausdrücklich erklären; in Ermangelung einer solchen Erkläung gehört die
Entscheidung vor das Appellationsgericht.
6. 41. Auf die Einlegung der Berufung an die Cemral-Kommission ist
das Urtheil erster Instanz, nach Vorschrist des Arkikels 86. der heinschiffahrts-
Ordnung, für provisorisch vollstreckbar zu erkláren, und hiernächst nach Art. 88.
weiter zu verfahren.
6. 42. Die Berufung an das Appellationsgericht suspendirt sederzeit die
Wollstreckung des Urtheils erster Instanz.
é. 43. Binnen vier Wochen nach Einlegung der Appellation hat der
Appellant die Ausführung der Beschwerden auf der Kanzlei des Zollgerichrs
schristlich zu überreichen oder zu Protokoll zu geben; das Gericht theilt dieselbe
auf Kosten des Appellanten dem Appellaten unverzüglich mit, um binnen vier
Wochen