Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

(No. 1500.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 22sten Dezember 1833., uͤber die Anwendung 
der Vorschrift im 6. 122. des Gewerbepolizei-Gesetzes vom 7ten Septem- 
ber 1811. auf die Provinzen,) in welchen dieses Gesetz nicht publizirt ist, 
mit Ausnahme der Rheinprovinz. 
A# Ihren Bericht vom 30sten v. M. setze Ich hierdurch fest, daß die Vor- 
schrift im §6. 122. des Gewerbepolizei-Gesetzes vom 7ten September 1811., nach 
welcher Kommissionairs, die nicht bloß kaufmännische Geschäfte besorgen, sondern 
aus der Uebernahme anderer Aufträge ein Gewerbe machen, zum Betriebe des- 
selben der Genehmigung der Orts-Polizeibehsrde bedürfen, auch in denjenigen 
Provinzen, in welchen das Gewerbepolizei-Gesetz vom 7ten September 1811. 
nicht publizirt worden ist, mit Ausnahme der Nheinprovinz, beobachtet werden 
soll. Sie haben diesen Befehl durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen 
und die Regierungen in den betreffenden Provinzen anzuweisen, demgemäß zu 
verfahren. 
Berlin, den 22sten Dezember 1833. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsminister v. Schuckmann. 
  
(No. 1501.)
	        
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