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6. 9.
Der Anmeldung muß beigefügt seyn:
2) ein Attest der Preußischen Orts-Obrigkeit, daß der Anmeldende lediglich
Preußischer Unterthan ist, und sein bestimmtes Domizil am Orte hat, daß
derselbe hinlängliche Gdhigkeit im Lesen, Schreiben und Rechnen besitzt, und
d sn Fuͤhrung, besonders auch in Bezug auf Nuͤchternheit, unta-
elhaft ist;
b) ein Attest' von mindestens zwei Patronen oder Führern, daß bei ihnen
die Schiffahrt praktisch mit solchem Erfolge erlernt worden, daß dem
Kandidaten, ihrer Meinung nach, die Schiffsleitung und Verwaltung in
dem nachgesuchten Umfange selbsiständig anvertraut werden kann.
Es muß in diesen Aktesten angegeben seyn, welche Strecken des Rheins
der Bewerber um ein Patent, bei den Ausstellern befahren hat, und ob er
dabei die Führung des Ruders mit besorgt hat;
) eine Acußerung des Handelsstandes, ob er gegen die Bescheinigung unter
a und b eltwas zu erinnern habe.
Diese Acußerung wird von dem Handelsstande eines Freihafen-Platzes
am heine gegeben, wo eine Handelskammer besteht, durch diese, in deren
Ermangelung von anerkannten Handels-Vorständen; wo auch letztere feh-
len, ist die Bescheinigung 2, nach vorgängiger Rücksprache mit denjenigen
Kaufleuten des Ortes und der Umgegend, welche in dem Falle sind häufg
Göüter-Versendungen rhbeinwärts zu besorgen, auszufertigen, und daß dies
vorausgegangen, darin zu erwähnen, die Bescheinigung b aber von der
Orts-Obrigkeik, nach zuvorgegangener Erbrterung, in eben der Art zu
beglaubigen.
Hält sich der Anmeldende über die Versagung der usthigen Bescheini-
gungen, oder durch die Erinnerungen dagegen beschwert, b6 kann er bei der Re-
gierung zu welcher sein Wohnort gehört, auf nähere Erörterung antragen, wel-
che durch den Rheinschiffahrto-Inspektor dieselbe veranlassen, und nächstdem, dem
Ausgange der Untersuchung nach, über die Erledigung der vorhanden gewesenen
Bemängelungen, eine Bescheinigung ertheiten wird.
Wird das Patent ausdrücklich nur für die Befahrung einer be-
stimmten Strecke verlangt, so ist diese genau anzugeben.
Sind innerhalb derselben Freihäfen belegen, und soll in denselben Ladung
eingenommen werden, so gelten gleichfalls die Bestimmungen des §. 9. unter
a bis c.
Im andern Falle sind nur die in diesem §. 9. unter a und b verlang-
ten Bescheinigungen beizubringen. #u
Nachdem die so belegte Anmeldung an die im 8. 7. erwähnte Kom-
mission gelangt ist, veranlaßt sie die nähere Prüfung des Bewerbers, die den
Zweck haben muß, sich eine moglichst vollkommene Ueberzeugung darüber zu ver-
schaffen, daß der Bewerber alle erforderlichen Eigenschaften in dem Grade be-
sitzt, daß ihm das Gur des Handelsstandes mit dem Vertrauen übergeben wer-
den kann, er werde solches unter allen Umständen mit sachgemäßer Vorforge zu
(No. 155.) wahren