Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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wahren wissen. Es ist der Kommission überlassen, wie weit sie ihre Prüfung, 
um zu diesem Resultate zu gelangen, auszudehnen für nöchig erachtet. 
Doch muß die Prüfung berühren die Erprobung der Kemuiß: 
a) von dem gehörigen Zustande eines Schiffes, um cches mit voller Sicher- 
heit für die Güter befrachten, und diese an den Ort ihrer Bestimmung 
bringen zu können; 
b) über die Beschaffenheit und Führung des Steuerruders; 
c) vom Schiffs-Inventario und dessen Gebrauche nach Verschiedenheit vor- 
kommender, besonders bedenklicher Fälle; 
2)0 von dem richtigen Gebrauche der Segel, der Zug-Vorrichtung, oder ande- 
rer bewegender Kräfte, besonders in schwierigen Fällen; 
e) uͤber das Verhalten und beste Benehmen bei eintretenden Unglücksféllen; 
1 von der Beschaffenheit des Fahrwassers im Nheine, und der Topographie 
des Stroms; 
von den verschiedenen und der besten Ein= und Auslade-Weise, von der 
Ordnung der Waaren in Rücksicht auf ihre Eigenschaft am Bord des 
Schiffes, was bei deren Empfangnahme im Interesse der Empfänger zu 
beachten, und was bei längeren Fahrten vorzusehen, um das Verderben 
der i zu verhüten, oder, wenn es eingetreten, möglichst unschädlich 
zu machen; 
h) von der Rheinschiffahrts-(erfassung und den Territorial-Zoll-Verfassun- 
gen, und zwar insoweit, daß durch Fehlgriffe für die Beförderung der 
Waaren nicht Verzug oder Mechlbei emstehe. 
Die Präfung erfolgt in der Art, 
daß gewisse Fragen zur schriftlichen Beantwortung übergeben werden; 
über mehrere andere mündliche Befragung und Besprechung startfindek; 
daß dem Kandidaten unter den Augen eines Gliedes der Kommission ver- 
schiedene Verrichtungen, oder deren Leitung auf einem Schiffe selbst, 
oder an dem Ufer übertragen werden, wozu auch Probefahrten auf einige 
Weäln, vornehmlich bei ungünstiger Witterung, nach Umständen treten 
nnen. 
Ueber die Pruͤfung wird eine Verhandlung gefuͤhrt, diese mit einem 
Gutachten der Kommission uͤber die nachgewiesene Qualifikation des Bewerbers 
zur Erlangung des Patents, oder mit bestimmter Angabe der Eigenschaften 
welche ihm dazu, und in welchem Grade, noch abgehen, geschlossen, und solche 
der Regierung in Coln übergeben. 
14. 
Die Regierung ertheilt das Patent kostenfrei. Fuͤr die Pruͤfung ist 
aber eine Gebuͤhr von Sechs Thalern für den Prüfungsfall unter Nr. 1., und 
von Drei Thalern für den Prüfungsfall unter Nr. 2. des é. 1. zu erheben. 
Im Falle nicht vollständig nachgewiesener Qualiskation sind in dem zu- 
rückweisenden Bescheide die Gründe, weshalb die Patem-Ertheilung nicht erfol- 
gen kann, bestimmt auszudrücken. Dem Bewerber bleibt überlassen, die ihm 
abgehenden Kenntnisse und Fertigkeiten sich annoch anzueignen, und sich dem- 
nächst
	        
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