Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

— 155 — 
6. 23. 
Der Fheinschiffahrts-Inspektor fordert demnächst den Inhaber des 
Patents zu dessen Rückgabe auf, wenn solche in angemessener Frist nicht erfolgt, 
macht er im Falle des §. 18. das Erlsschen des Patents unter Bemerkung der 
Veranlassung, in den Fallen der 99. 19. und 20. aber, dessen Entziehung, unter 
Aklegirung des richterlichen Urtheils oder des ergangenen Resoluts, vermittelst 
der Amtsblätter zu Cöln, Coblenz und Düsseldorf bekannt. In allen Fällen 
eht, * dem Ober-Inspektor fuͤr das Rheinschiffahrtswesen zu Mainz, davon 
achricht. 
  
II. Von dem Lootsendienste auf dem Rheine. 
(. 24. 
Die Patrone oder Führer beladener Fahrzeuge, mit Ausnahme derer, 
welche bloß mit Eigengut beladen sind, oder eine nur geringe Einsenkung ha- 
ben, Kun verbunden für diejenigen Stromstrecken, deren sichere Passtrung wegen 
der schwierigen Beschaffenheit des Fahrwassers eine ganz genaue Lokalkenntnitz 
erfordert, einen konzessionirten Lootsen an Bord zu nehmen, welcher auf Ver- 
langen des Patrons oder Führers die Führung des Steuerruders und des Fahr- 
zeuges übernehmen muß. 
. 25. 
Die Stellen, an welchen die Annahme eines Lootsen nsthig ist, und 
die Stromstrecken auf denen derselbe an Bord behalten werden muß, werden 
genau bestimmt, und öffentlich bekannt gemacht, wobei zugleich für jede Seeecke 
besonders festgesetzt wird, bei welcher Einsenkung die Annahme eines Lootsen 
dem freien Entschlusse des Patrons oder Juhrers des Fahrzeuges uͤberlassen bleibt. 
Die Verrichtungen des Loolsen können nur von demjenigen ausge- 
übt werden, welcher hierzu von der betreffenden Regierung eine Konzession 
erhalten hat. 2 
7. 
*- 
Diese Konzession darf nur solchen Personen ertheilt werden, welche 
durch eine von ihnen bestandene Prufung ihre Befähigung zur Ausübung des 
Lootsendienstes überzeugend dargekhan haben. 
Die hiernach erforderliche Prüfung ist daher insbesondere zu richten: 
1) auf die genaueste Lokal-Kenntniß dersenigen Strecke, für welche der zu 
Prüfende die Konzession zur Ausübung des Lootsendienstes nachsücht; 
2) auf die Kenntniß, mit Fahrzeugen von verschiedener Bauart bei jedem 
Winde und Wektter mandvriren zu können; 
3) auf die vollständigste Bekanntschaf mit den Huͤlfsmitteln in Gefahren. 
28 
Die auf Grund der bestandenen Prüfung von der betreffenden Re- 
gierung zu ertheilende Konzession mut die Stomstrecke, für welche dieselbe gül- 
tig ist, genau bezeichnen; auf andere Serecken den Lootsendienst zu verrichten, ist 
der Inhaber nicht berechtigt, es sep denn, daß er für diese seine Befähigung 
gleichfalls nachgewiesen, und eine besondere Konzession auch für diese Strecken 
erlangt häre. 
Jahrgang 1834. (No. 1339.) Ce Für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.