Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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(No. 1560.) Allerhöchste Kabineksorber vom 28sten September 1834.) betreffend die Ab- 
aunderung der 66. 3. und 4. bes Weinsteuer-Gesetzes vom 25sten Sep- 
tember 1820. 
A## den Bericht des Staatsministeriums vom 29sten v. M. setze Ich, um 
den Weinbauern die Abgabe der Weinsteuer zu erleichtern, unter Aufhebung 
der 66. 3. und 4. des Gesetzes vom 25sten September 1820. hierdurch Folgen- 
des fest: 
1) So lange Wein im Besitze dessen, der ihn gewonnen, und in der 
Gemeine verbleibt, in deren Heberegister er eingetragen ist, soll die 
Versteuerung desselben kuͤnftig nicht gefordert werden. Nur, wenn 
der Weinbauer als Gast- und Schankwirth oder als Weinhaͤndler 
gewerbesteuerpflichtig ist, liegt ihm ob, am Isten Mai nach der Lese, 
von dem gewonnenen Wein so viel als bis dahin verkauft oder ver- 
braucht ist, und am folgenden Isten November den ganzen Ueberrest 
zu versteuern. 
2) Am Isten Mai und Isten November jeden Jahres tritt auch fuͤr alle 
übrige Weinbauer die Verbindlichkrit zur Versteuerung desjenigen 
Weins ein, welchen sie bis zu jedem dieser Termine verzehrt oder 
aus der Gemeine in deren Steuerregister derselbe eingerragen steht, 
weggebracht haben. 
3) Wein, der von dem ersten Besitzer an einen andern übergeht, muß 
von diesem sofort versteuert werden. Wer daher Wein von einem 
Weinbauer erwirbt, der sich nicht durch ein Zeugniß der Steuerbe- 
hörde darüber ausweiset, daß er nur versteuerten Wein besitzc, ist ver- 
pflichtet, bevor ihm der Wein übergeben und verabfolgt wird, die 
Steuer davon bei der betreffenden Steuerbehörde zu entrichten, und 
derselben den Anmelde= oder Steuerzettel des Derkäufers zur Ab- 
schreibung des verkauften Weins vorzulegen. Wird der Wein ver- 
abfolgt ehe dieses geschehen ist, so verfallen Käufer und Verkäufer in 
die §. 90. der Steuerordnung vom Sten Februar 1819. angedrohte 
Ordmungsstrafe von 1 bis 10 Thlrn. und bleiben für die nachtragliche 
Emtrichtung der Steuer solidarisch verhaftet. 
4) Die Berechnung der Steuer erfolgt, wie bisher; unter Gewährung 
eines Abzugs von funfzehn Prozent des gewonnenen Mostes. 
5) Die unversteuert gebliebenen Weinvorräthe werden in die Steuer- 
Register des folgenden Jahres übertragen. Die Weinbauer haben 
(Je. 1900, diese
	        
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