Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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diese Vorräthe zugleich bei Anmeldung des Weingewinnes aus der 
Lese des lausenden Jahres, oder, wenn keine Weinerndte stattfinder, 
in jedem Jahre bis zum Asten November anzuzeigen. 
Außer der im 5. 6. des Gesetzes vom 25sten September 1820. ange- 
ordneten Aufnahme des neu gewonnenen Weins, welche sich künftig 
auch auf die anzumeldenden dltern, unversteuert gebliebenen Bestände 
erstreckt, und für diese jedenfalls auch dann, wenn keine Weinerndte 
erfolgt, stattfinden muß, soll zur Sicherung der Steurr auch im Mal 
jeden Jahres eine Revision der Weinbestände in allen Gemeinen in 
welchen unversteuerter Wein vorhanden ist, gehalten werden. 
Diese Bestimmungen sind durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen, 
und von dem Finanzminister, mit Ausdehnung auf die noch in der ersten Hand 
befindlichen Weinvorräthe aus frühern Jahren, von welchen die Steuer einst- 
weilen bloß gestundet worden, in Ausführung zu bringen. 
Berlin, den 28sten September 1834. 4 
Friedrich Wilhelm. 
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An das Staatsministeri 
 
	        
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