Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Go. 1662.) Allerhoͤchste Kabinetsorber vom 1A4ten September 1834., betreffend die Sub- 
hastation von Berg= und Hüttenwerken und von Bergantheilen nach der 
Verordnung vom 4ten März d. J. 
A- den in Ihrem Berichte vom 7ten v. M. angeführten Gründen setze Ich, 
mit Aufhebung der Vorschrift Nr. 2. 6. 410. des Anhanges zur Allgemeinen 
Gerichtsordnung und unter Modifkation des §. 23. der Verordnung über den 
Subhastations= und Kaufgelder= oder Liquidationsprozeß vom 4#en März d. J., 
nach Ihrem Antrage, hierdurch fest: daß auch bei Subhastation von Berg= und 
Hüttenwerken und von Bergantheilen die Bestimmungen des 6. 8. und des er- 
sten Satzes im 6. 14. der Verordnung vom 4ten März d. J. mit Beschrän= 
kung auf die bei Gegenständen unter 5000 Rehlr. an Werth vorgeschriebenen 
Förmlichkeiten in Anwendung zu bringen sind. Sie haben diesen Erlaß durch 
die Gesetz-Sammlung bekannt machen zu lassen. 
Berlin, den 14ten September 1834. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Minister der Finanzen und der Justiz. 
  
(No. 1 2—1367) (No. 1563.)
	        
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