Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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1) Sie zahlen an dieselbe eine Geldrente zu Fuͤnf vom Hundert de - 
pital-Betrages der tt“uee Davon rnn 4 P 1n 
als Zinsen gerechnet; das überschiehende fünfte Prozent wird zur Kapital- 
Tiguns “u ich Zinceis 
ie hieraus entstehenden Zinsersparnisse kommen den Pflichtigen gleich- 
falls zur Verringerung ihrer Kapital-Schuld zu Pen sche ich 
ihnen dieselben für die im Laufe eines Kalender-Jahres gemachten Ein- 
zahlungen allererst vom 1sten Januar des folgenden Jahres zu gut ge- 
nmss ß bis aͤnzlihen T 
2) Die obige Rente muß bis zur gaͤnzlichen Tilgung der Kapital- 
unveraͤndert geleistet werden. Es steht jedoch Belasteten t gs 
Rente ganz oder theilweise, letzteres jedoch nur in Jahres-Beträgen 
welche mindestens in 5 Silbergroschen bestehen und in Summen von 
5 Silbergroschen sich abrunden müssen, im Laufe der Tilgungszeit nach 
Maaßgabe der in der beigefügten Tabelle für jedes Tilgungsfahr berech- 
neten Ablösungs-Beträge zu tulgen. 
3) Die hiernach zu leistenden Rentenzahlungen werden in monatlichen Ra- 
ten mit der Grundsteuer zugleich erhoben und durch den Steuer-Erheber 
an die Tilgungskasse abgeliefert. Es findet deshalb, wie wegen der 
Steuer, die Exekution statt. 
4) Die Rente wird auf das verpflichtete Grundstück mit dem Vorzugsrechte 
der dagegen abgelösten Reallasten für die Tilgungskasse eingetragen. 
Abschreibungen im Hypothekenbuche finden wegen der, durch ordentliche 
Amortisation bewirkten Verminderung der Schuld nur nach gänzlicher 
Tilgung derselben, wegen außerordemtlicher Ablösungen aber nur für 
Remtebeträge von zwei Thalern statt. 
F. 11. 
Ueber die Auseinandersetzung der Berechtigten und Verpflichteten nach 
den Bestimmungen dieses Reglements muß in gleicher Art, wie es wegen der 
Ablöfungen überhaupt vorgeschrieben ist, ein Rezeß ausgenommen werden, wel- 
cher von der Direktion der Anstalt, wegen ihrer für den Belasteten zu über- 
nehmenden Verpflichtungen und der vom Letzteren dagegen zu übernehmenden Lei- 
stungen zu genchmigen und von der General-Kommission oder der ihr für die- 
ses Geschäft substiturrten Behörde zu bestätigen ist. 
Auf den Grrund dieses Rezesses werden die von der Anstalt auszureichen- 
den Schuldverschreibungen auöogeferrigt, die dadurch abgelssten Leistungen im 
Hypothekenbuche gelscht und an der Stelle und mit dem Vorzugerechte dersel- 
ben wird die an die Tilgungskasse zu zahlende Rente auf das belastete Grund- 
stück eingetragen. — Den Verpflichteten wird zugleich von der Direktion der 
Tilgungskasse eine Urkunde über die erfolgte Ablösung und die dagegen über- 
nommene Rentezahlung nach dem beiliegenden Schema ertheilt. 
4. 12. 
Was wegen der Rechte und Verbindlichkeiten dritter Personen, in Be- 
ziehung auf die Ablösungen, insbesondere wegen der Kapital-Absindungen vorge- 
schrieben
	        
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