Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

6 Königliches 
e- Wappen. 
Die Direktion der Tilgungskasse zur Erleichterung der Ablö- 
sungen in den Kreisen Paderborn, Hörter, Büren und War- 
burg des Regierungsbezirks Minden 
bescheinigt durch diese Schuldverschreibung, daß der Inhaber aus der durch die 
Allerhöchste Kabinetsorder d. d. Berlin, den 17ten September 1834. gestifteten 
Tilgungskasse ein Kapital von 
....... Thalern in Silber-Courant 
zu fordern hat und der Werth dafür durch Ablösung von Reallasten bezahlt 
worden ist. 
Die Zinsen werden v0vo an, jährlich zu vier vom Hundert 
am .. .. . . ... jeden Jahres, gegen Aushaͤndigung des besonders ausgefertigten 
Zinsabschnittes, bei allen Koͤniglichen Kassen in der Provinz Westphalen erhoben. 
Das Kapital wird gemäß dem Reglement vom 164en August 1834. aus 
dem bestimmten Tilgungsfonds mittelst Ankaufs oder Verlosung abgetragen, kann 
aber von dem Inhaber nicht gekündigt werden. Zur Sicherheie für das Kapital 
und die Zinsen haftet das gesammte Eigenthum der Anstalt, insbesondere die 
durch die Ablösungen konstituirten hypothekarisch versicherten Grundrenten. Zu- 
gleich garantirt der Staat Kapital und Zinsen. 
Paderborn, 
Die Direktion der Paderbornschen Tilgungskasse. 
Vorstehende Schuldverschreibung über Thaler Courant wird 
hierdurch beglaubigt. 
Minden, den 
Konigliche Regierung. 
  
Eingetragen mit Courant. 
Haupt-Register Fol. 
 
	        
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