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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 3. —
(o. 1503.) Das zwischen der diesseitigen und der Sachsen-Koburg-Gothaischen Regierung
unterm 23 sten Dezember 1833. abgeschlossene Abkommen, die gegenseitigen
Gerichtsbarkeits= Verhältnisse bekreffend.
Jo der Königlich-Preußischen und der Herzoglich = Sachsen-Koburg,
Gothaischen Regierung ist zur Beförderung der Rechtspflege folgende Ueberein-
kunft getrosfen worden:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1. Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle dicfe-
nige Rechtshülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes, nach dessen Gesetzen
und Gerichtsverfassung, nicht verweigern dürfen, inwiefern das gegenwärtige
Abkommen nicht besondere Einschränkungen feststellt.
Art. 2. Die Wollstreckbarkeit der richterlichen Erkenntnisse wird gegen-
seitig anerkannt, dafern diese nach den näheren Bestimmungen des gegenwärii-
en Abkommens von einem beiderseits als kompetent anerkannten Gerichte ge-
iut worden sind, und nach den Gesetzen des Scaats, von dessen Gericht
ie gefällt worden, die Rechtskraft bereits beschritren haben.
Solche Erkenntnisse werden an dem in dem andern Staate befindlichen
Vermäögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt.
Art. 3. Ein von einem zuständigen Gerichte gefälltes rechtskraftiges
Erkenntniß begründet vor den Gerichten des andern Staates die Einrede des
rechtskraftigen Urtheils (exceptio rei judicatae) mit denselben Wirkungen, als
wenn das Urtheil von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem solche
Einrede geltend gemacht wird, gesprochen wäre.
II. Besondere Bestimmungen.
1) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.
Art. 4. Keinem Unterthanen ist es erlaubt, sich durch freiwillige Pro-
rogation der Gerichtsbarkeit des anderen Staates, dem er als Unterthan und
Staatsbürger nicht angehbört, zu unterwerfen. ·
Keine Gerichtsbehoͤrde ist befugt, der Requisition eines solchen gesetzwi-
drig prorogirten Gerichts, um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung des
Jahrgang 1831. (No. 1503.) C Er-