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Erkenntnisses statt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gerichte ge-
sprochene Erkenneniß in dem anderen Staate als ungültig betrachtet.
Art. 5. Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger
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ggb dem Gerichtsstande des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urtheil
der fremden Gerichtsstelle nicht nur, sofern dasselbe den Beklagten, sondern auch
sofern es den Kläger, # B. rücksichtlich der Erstattung von Gerichtskosten, be-
trifst, in dem anderen Staate als rechtsgültig anerkannt und vollzogen.
Art. 6. Für die Widerklage ist die Gerichtsbarkeit des über die Vor-
klage zuständigen Richters begründet, dafern nur jene mit dieser im rechtlichen
Züsantmenhange steht, und sonst nach den Landesgesetzen des Vorbeklagten zu-
ldssig ist.
8 hirt. 7. Die Provokationsklagen (ex lege dissamari oder ex lege si
condendat) werden erhoben vor dem persönlich zuständigen Gerichte der Provo-
kanten, oder da, wohin die Klage in der Hauptsache selbst gehörig ist; es wird
daher die von diesem Gerichte, besonders im Falle des Ungehorsams, rechtskräf-
tig ausgesprochene Senenz von der Obrigkeit des Provozirten als vollstreck-
bar anerkannt.
Art. 8. Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den
Wohnsitz in einem Staate, oder bei denen, die einen eigenen Wohnsitz noch
nicht genommen haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Eltern
begründet ist, wird von beiden Staaten in persönlichen Klagsachen dergestalt
anerkannt, daß der Unterthan des einen Staates von den Unterthanen des an-
dern nur vor seinem persönlichen Richter belangt werden darf. Es müßten denn
bei jenen persènlichen Klagsachen neben dem persönlichen Gerichtsstande noch die
besonderen Gerichtsstände des Kontraktes oder der geführten Verwaltung kon-
kurriren, welchen Falls die persönliche Klage auch vor diesen Gerichtsständen
erhoben werden kann.
Art. 9. Die Absscht, einen beständigen Wohysitz an einem Orte neh-
men zu wollen, kann sowohl ausdrücklich, als durch Handlungen, geußert werden.
Das Cetztere geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Amt,
welches seine beständige Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel oder
Gewerbe daselbst zu treiben anfängt, oder sich gaelbst Alles, was zu einer ein-
gerichteten MWirthschaft gehört, anschafft. Die Absicht muß aber nicht bloß in
Beziehung auf den Staat, sondern selbst auf den Ort, wo der Wohnsitz ge-
nommen werden soll, bestimmt geutzert seyn.
Art. 10. Wenn Jemand, sowohl in dem einen als in dem anderen
Staate, seinen Wohnsitz in dem landesgesetzlichen Sime genommen hat; so
hängt die Wahl des Gerichtsstandes vom Kläger ab.
Art. 11. Der Wohnsitz des Baters, wenn dieser noch am Leben ist,
begründet zugleich den ordentlichen Gerichtsstand des noch in seiner Gewalt be-
findlichen Kindes, ohne Räcksicht auf den Ort, wo dasselbe geboren worden,
oder wo das Kind sich nur eine Zeit lang aufhält.
Art. 12. Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, un-
ter welchem derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordent-
liche Gerichtsstand des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen ordentli-
chen Wohnsit rechtlich begründet hat.
Art.