Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Art. 13. Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer 
Ehe zur rechten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen 
Kindes auf gleiche Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mukker. 
Art. 14. Diesenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, 
ohne dessen Bürger zu seyn, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein ande- 
res dergleichen Etablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkeiten, 
welche sie in Ansehung solcher Erablissements eingegangen haben, sowohl vor den 
Gerichten des Landes, wo die Gewerks-Anstalten sich befinden, als vor dem Ge- 
richtsstande des Wohnortes belangt werden können. 
Art. 15. Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persön- 
lichen Aufenthalte auf dem erpachteten Gute, soll den Wohnsitz des Pcchters 
im Staate begründen. 
Art. 16. Ausnahmsweise sollen Studirende und Dienstboten auch in 
demjenigen Staate, wo sie sich in dieser Eigenschaft aufhalten, während dieser 
Zeit noch einen persönlichen Gerichrsstand haben, hier aber, so viel ihren persön- 
lichen Zustand und die davon abhangenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach 
den Gesetzen ihres Wohnortes und ordentlichen Gerichtsstandes beurtheilt werden. 
rt. 17. Erben werden wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erb-Gerichtostand 
lassers vor dessen Gerichtsstande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder der Erben. 
aheileisennah dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehrere sind, noch nicht 
getheilt ist. 
Art. 18. Im Konkurse wird der persönliche Gerichtsstand des Schuld= Augemesnes 
ners auch als Allgemeines Gantgericht anerkannt, ausgenommen wenn der grö= Gantgericht. 
ßere Theil des Vermögens bei dessen Bestimmung das über die Vermögens- 
masse aufzunehmende Inventarium und Taxe zum Grunde zu legen ist, in dem 
andern Staate sich befindet, wo alsdann dem letztern unter der im Art 22. ent- 
haltenen Beschränkung das Recht des Allgemeinen Gantgerichts zugestanden wird. 
Art. 19. Aktivforderungen werden, ohne Unterschied, ob sie hypotheka- 
risch sind oder nicht, angesehen, als befänden sie sich an dem Wohnorte des 
Gemeinschuldners. 
Art. 20. Einem Partikularkonkurse wird nicht Statt gegeben, ausge- 
nommen, wenn ein gesetzlich begründetes Separationsrecht geltend gemacht wird, 
namentlich wenn der Gemeinschuldner in dem andern Staate, wo er seinen 
Wohnsitz nicht hatte, eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes der- 
gleichen Erablissement, welches als ein eigenes Ganzes, einen besonderen Inbe- 
griff von Rechten und Verbindlichkeiren des Gemeinschuldners bildet, besitzt, wel- 
chen Falls zum Vortheile derjsenigen Gldubiger, welche in Ansehung dieses Etablis- 
semems eseers kreditirt haben, ein Partikularkonkurs cröffnet werden darf. 
Art. 21. Alle Forderungen, sie seyen auf ein dingliches oder persänliches Wirkungen des 
Recht gegründet, sind allein bei dem Allgemeinen Gantgerichte einzuklagen, oder, Aee 
wenn sie bereits klagbar gemacht worden, dort weiter zu verfolgen. Das außer= handes. 
halb Landes befindliche Vermögen des Gemeinschuldners wird, nach vorgüängiger 
(Verdußerung der Grundstücke und Esfekten, durch den Richter der gelegenen 
Sache dem Gantgerichte abgeliefert. # 
Art. 22. Dingliche Rechte werden nach den Gesetzen des Orts der be-Rechtliche Be- 
legenen Sache beurtheilt und geordnet; über die Rangordmugg rein persönlicher 4 unns 
(No. 150.) C 2 An- gunt und 
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