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Auspruͤche und deren Verhaͤltnisse zu den dinglichen Vechten entscheiden die am
Orte des Gantgerichts geltenden Gesetze, und es findet kein Unterschied zwischen
in= und ausländischen Gldubigern, als solchen, statt. Damit insbesondere bei
der Eigenthümlichkeit der Preußischen Hypothekenverfassung die auf den im Preußi
schen Gebiete gelegenen Grundstücken eingetragenen Gldubiger in ihren Rech-
ten keinen Schaden leiden, hat es in Rücksicht ihrer bei der Absonderung und
PVertheilung der Immobiliarmasse nach den Vorschristen der Allgemeinen Ge-
richtsordnung Theil I. Titel 50. 96. 489 — 522. sein Bewenden.
Art. 23. Alle Realklagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel,
wie auch die sogenannten acliones in rem scriptae, müssen, dafern sie eine un-
bewegliche Sache betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirk sich die Sache
befindet — können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem per-
sönlichen Gerichtsstande des Beklagten — erhoben werden, vorbehältlich dessen,
was auf den Fall des Konkurses bestimmt ist.
Art. 24. In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein)
persönlichen Klagen angestellt werden.
Art. 25. Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn
gegen den Besitzer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestelle
wird, welche aus dem Besitze des Grundstücks, oder aus Handlungen fließt, die
er in der Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein sol-
cher Grundbesitzer
1) die mit seinem Pachter, oder Verwalter eingegangenen Gerbindlichkeiten
zu erfüllen, oder
2) die zum Besten des Grundstäcks geleisteten Vorschüsse, oder gelieferten
Materialien und Arbeiten, zu vergüten sich weigerk, oder «
3) die Patrimonial-Gerichtsbarkeit, oder ein aͤhnliches Befugniß mißbraucht,
oder
4) 4 Nachbarn im Besitze stört, ·
b)Icheincsaufdaöbenad)bartc’Gr1111bsiückihmzustehendcnRechksberühmt,
oder
6) wenn er das Grundstuͤck ganz, oder zum Theil verdußert, und den Kon-
trakt nicht erfuͤllt, oder dic schuldige Gewaͤhr nicht leistet, «
so muß derselbe in allen diesen Faͤllen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht
nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstande nicht belan-
gen will.
Art. 26. Eben so begründet ausnahmsweise auch der Besitz eines Lehn-
Gutes, oder die gesammte Hand daran, zugleich einen persönlichen Gerichtsstand.
Art. 27. Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet,
erhoben und zwar dergestalt, daß, wenn die Erbschaftöstücke zum Theil in dem
einen, zum Theil in dem andern Staatsgebiete sich befinden, der Kläger seine
Klage zu kheilen verbunden ist, ohne Rücksicht, wo der größte Theil der Erb-
shastesichen sich befinden mag.
Doch werden alle bewegliche Erbschaftsstücke angesehen, als besänden sse
sich an dem Wohnorte des Erblassers.
Aktivforderungen werden ohne Unterschied, ob sie hypothekarisch sind oder
nicht, den beweglichen Sachen beigezählt. 5
Iirt.