Auslieferung
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Wenn nach der Werfassung des einen oder des andern Sptaates die
Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Be-
hörde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben.
Art. 35. Werträge, welche die Begründung eines dingliches Rechtes
auf unbewegliche Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den
Gesetzen des Ortes, wo die Sachen liegen.
3) In Räücksicht der Strafgerichtsbarkeit.
Art. 36. PVerbrecher und andere Uebertreter von Strafsgesetzen werden,
der Verdrecher. soweit nicht die nachfolgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem einen
Vollstreckung
der Straf-
Erkenninisse.
Staate dem andern nicht ausgeliefert, sondern wegen der in dem andern Staate
begangenen Verbrechen und Uebertretungen von dem Spaate, dem sie angehören,
zur Untersuchung gezogen und nach dessen Gesetzen gerichtet. Daher findet denn
auch ein Komumazialverfahren des andern Staates gegen sie nicht statt.
Rücksichtlich der Forstfrevel in den Grenzwaldungen hat es bei dem Ab-
kommen vom 4ten Dezember 1821. und 26sten November 1824. sein Bewen-
den; in solchen Fallen sedoch, wo der Holzdieb nicht vermögend ist, die Geld=
Strase ganz oder theilweise zu erlegen, und wo Gefängnißstrafe eintritt, soll
letztere niemals nach der Wzahl des Wald-Eigenthümers in Forst-Arbeit ver-
wandelt werden können. Fur die Konstatirung eines Forsifrevels, welcher von
einem Angehbrigen des einen Staates in dem Gebiete des andern verübt wor-
den, soll den offiziellen Angaben und Abschätzungen der kompetenten Forst= und
Polizeibeamten des Ortes des begangenen Frevels die volle gesetzliche, zur Ver-
urtheilung des Beschuldigten hinreichende, Beweiskraft von der zur Aburthei-
lung geeigneten Gerichtostelle beigelegt werden, wenn dieser Beamte, der übri-
gens keinen Denunzianten-Amheil an den Strafgeldern und keine Pfandgelder
zu genießen hat, nach Maaßgabe des Königlich-Preußischen Gesetzes vom Iten
Juni 1821., vor Gericht auf die wahrheitmäßige, treue und gewissenhafte Angabe
seiner Wahrnehmung und Kenstniß eidlich verpflichtet worden ist.
Art. 37. Wenn der Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des
andern sich eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat, und da-
selbst ergrissen und abgeurtheilt worden ist, so wird, wenn der PVerbrecher vor
der Strafoerbüßung sich in seinen Heimathsstaat zurück begeben hat, oder vor
der Aburtheilung gegen jurarorische Kaution enrlassen worden ist, von diesem das
Erkenntniß des ausländischen Gerichts, nach vorgängiger Requisirion und Mit-
theilung des Urtheiles, sowohl an der Person, als an den im Staatsgcbicte be-
findlichen Gütern des Berurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die Handlung,
wegen deren die Strafe erkannt worden, auch nach den Gesetzen des requirirten
Staates als ein Vergehen oder Verbrechen erscheint, und nicht zu den blos
polizei-finanzgesetzlichen Uebertretungen gehört, von welchen der nächstfolgende
Art#ikel handelt. Im Falle einer eigenmächtigen Flucht des Verbrechers, vor
der Aburtheilung, soll es dem untersuchenden Gerichte nur frei stehen, unter
Mittheilung der Akren bei dem Gerichte des SBohnortes auf Fortsetzung der
Untersuchung und Bestrafung nach Art. 36. anzutragen. In solchen Fällen, wo
der Verbrecher nicht vermögend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen,
hat das requirirende Gericht solche zu ersetzen.
Art.