Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Art. 38. Hat ein Unterthan des einen Staates Strasgesetze des an-Behingt zu 
dern durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, Snt 
gar nicht verpönt sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgaben-Gesetze, 
Polizeivorschristen und dergleichen, und welche demnach von diesem Staate auch 
nicht bestraft werden könnten, so soll auf vorgängige Requisition zwar nicht 
zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des andern Sptaates gestellt, dem- 
selben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die An- 
schuldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zuladssige Kontumazial- 
Verfahren wahren könne. 
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgaben-Gesetzes des einen Staa- 
tes dem Unterthan des andern Waaren in Beschlag genommen worden sind 
die Verurtheilung, sey es im Wege des Kontumazial-Verfahrens oder sonst in- 
sofern eintreten, als sie sich nur auf die in Beschlag genommenen Gegenstände 
beschränkt. 
Art. 39. Der zuständige Strafrichter darf auch über die aus dem Ver- 
brechen entsprungenen Privat-Ansprüche mit erkennen, wenn wegen derselben von 
dem Beschädigten adhärirt worden ist. 
atlende 
bfillcllung. 
Art. 40. Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder Ausliestrng 
anderer Ucbertretungen ihr Baterland verlassen und in den andern Staat sich der Ge#nächte- 
geflüchtet haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu seyn, 
werden nach vorgängiger Requisition, gegen Erstattung der Kosten, und jwar, 
wenn wegen Unvermögenheit der Inguisiten oder sonst die Untersuchungskosten 
niedergeschlagen werden müssen, nur der baaren Auslagen, z. B. für Atzung, 
Transport, Porto und Kopialien, ausgeliefert. 
Art. 41. Solche, eines Verbrechens oder einer Uebertretung verdäch= Luclieferung 
tige Individuen, welche weder des einen noch des anderen Staates Untertha= der Auslander. 
nen sind, werden, wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt 
zu haben beschuldigt sind, demjenigen, in welchem die Uebertretung verübt wurde, 
auf vorgängige Requisition, gegen Erstaktung der Kosten, wie diese im vorigen 
Artikel bestimmt ist, ausgeliefert; es sey denn, daß der Staat, welchem er als 
Unterthan angehdrt, auf die vorher von dem regquirirten gemachte Anzeige der 
Verhaftung, jene Uebertreter selbst reklamirt, und ihre Auslieferung zur eigenen 
Bestrafung in Antrag bringt. 
Art. 12. In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Verbindlich 
Auslieferung eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von 11 
ur An- 
t der 
dem andern Staate angebotene Auslieferung anzunehmen. Auslieferung. 
Art. 43. In Kriminalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen Stenung der 
an dem Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Untertha= Jeugen. 
nen des einen Staates vor das Untersuchungsgericht des andern, zur Ablegung 
des Zeugnisses, zur Konfrontation oder Rekognirion, gegen vollständige Vergü- 
tung der Neisekosten und der Verscumniß, nie verweigert werden. Auch in sol- 
chen Fällen, wo die Zeugen vor dem reguirirten Gerichte abgehört werden, hat 
das requirirende Gericht die Entschädigung der Zeugen zu bezahlen. Uebrigens 
verbleibt es bei dem, wegen der gegenseirigen Kostenvergütung unter dem Sten 
(No. 1503.) Mal
	        
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