Mai 1819. mit der Herzoglich-Sachsen-Gotha= und Altenburgischen Regierung
getroffenen Uebereinkommen.
Art. 44. Da nunmehr die Fälle genau besiimme sind, in welchen die
Auslieferung der Angeschuldigten oder Gestellung der m en gegenseitig nicht
verweigert werden soll, so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie o“
liegt, weder vorgängige reversales de observando reciproco zu erfordern, noch,
dafern sie nur eine Provinzialbehörde ist, in der Regel erst die besondere Ge-
nehmigung der ihr vorgesetzten Ministerialbehörde einzuholen, es sey denn, daß
im einzelnen Falle die Anwendung des Abkommens noch Zweifel zuließe, oder
sonst ganz eigenthümliche Bedenken hervorträten. Unterbehörden bleiben aber
unter allen Umständen verpflichtet, keinen Menschen außer Landes verabfolgen zu
lassen, bevor sie nicht zu dieser Auslieferung die Autorisation der ihnen unmittel-
bar vorgesetzten Behörde eingeholt haben.
Art. 45. Sämmtliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Bezie-
burg auf die Königlich-Preußischen Rheinprovinzen. Rücksichtlich dieser hat es
ei der Verordnung vom 2ten Mai 1823. sein Bewenden.
Art. 46. Die Dauer dieses Abkommens wird auf zwölf Jahre, vom
Isten Januar 1834. an gerechnet, festgesetzt. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe
keine Aufkündigung von der einen oder der andern Seite, so ist es stillschwei,
gend als auf noch zwölf Jare weiter verlängert, anzusehen.
Gegenwärtige, im Namen Seiner Mafestät des Königs von Preußen
und Seiner Durchlaucht des Herzogs von Sachsen-Koburg-Gotha zweimal
leichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswech-
Frunne Krast und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben, und öffent-
lich bekannt gemacht werden.
So geschehen Berlin, den 23sten Dezember 1833.
Koniglich= Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
(L. 8S.) Ancillon.