Person hinlaͤngliches Vermoͤgen zur Berichtigung der Gerichtsgebuͤhren besitze oder
nicht? soll in dem beiderseitigen Gebiete nichts weiter als das Zeugniß derjeni-
gen obrigkeitlichen Stelle erfordert werden, unter welcher die betheiligten Per-
sonen ihre wesentliche Wohnung haben. — Sollte ein Delinquent solche in
einem dritten Lande gehabt haben, und die Einziehung der Kosten dort mit
Schwierigkeit verknüpft seyn, so wird angenommen, daß er kein hinlängliches
Vermögen besitzt.
III.
Den in allen Untersuchungs-, Civil= und Vormundschaftssachen zu sssti-
renden Zeugen und jeder abzuhörenden Person überhaupt, sollen die Reise= und
Fehrungskosten, nebst der, wegen ihrer Versäumniß ihnen gebührenden Vergü-
tung, nach deren vom requirirten Gericht geschehenen Verzeichnung bei erfolgter
wirklichen Sistirung, sey es von dem requirirten oder von dem requirirenden
Gericht, unverzüglich verabreicht werden. Insofern sie dazu eines Porschusses
bedürfen, wird das requirirte Gericht zwar die erforderliche Auslage überneh--
men; es soll selbige jedoch vom requirirenden Gericht, auf die erhaltene Benach-
richtigung, dem requirirten Gerichte erstattet werden.
IV.
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende
der Regierung des Freistaats Krakau ausgewechselt worden, Krast und Wirk-
samkeit in den beiderseitigen Gebieten haben, und öffentlich bekannt gemacht
werden.
Berlin, den 10ten Januar 1834.
(I. S.)
Koniglich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Eichhorn.
No. 1505.)