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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 5.
(No. 1509.) Pnublikations-Patent wegen der mie Ihren Masestäten den Kaisern von Oest-
reich und von Rußland getroffenen Stipulationen hinsichtlich der Auslie-
ferung politischer Verbrecher. Vom 15ten März 1831.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
Zu mehrerer Befestigung der zwischen Uns und Ihren Majestätken dem
Kaiser von Oestreich und dem Kaiser von Rußland, König von Polen, und
Unseren Staaten bestehenden innigen freundschaftlichen und nachbarlichen Ver-
hältnissen, und bei dem gleichen Interesse der drei Mächte an der Aufrechthal=
tung der Ruhe und gesetzlichen Ordnung in den Ihrer Herrschaft unterworfenen
Polnischen Provinzen, sind Wir mit gedachten Ihren Majestäten über nachste-
hende Bestimmungen übereingekommen:
Wer in den Preußischen, Oestreichischen und Russischen Staaten sich
der Verbrechen des Hochverraths, der beleidigten Majestät, oder der bewaffne-
ten Empfrung schuldig gemacht, oder sich in eine, gegen die Sicherheit des
Thrones und der Regierung gerichtete Verbindung eingelassen hat, soll in dem
anderen der drei Staaten weder Schut, noch Zuflucht finden.
Die drei Höfe verbinden sich vielmehr, die unmittelbare Auslieferung
eines seden, der erwähnten Verbrechen bezüchtigten Individuums anzuordnen,
wenn dasselbe von der Regierung, welcher es angehört, reclamirt wird.
Dabei ist aber verstanden, daß diese Bestimmungen keine rückwirkende
Kraft haben sollen.
Nachdem Wir mit Seiner Majestät dem Kaiser von Oestreich und
Seiner Majestät dem Kaiser von Rußland, König von Polen, übereingekom-
men sind, daß vorstehende Verabredungen in den drei Staaten zur öffentlichen
Jahrgang 1831. (J. 1800.) E Kennt-
(Ausgegeben zu Berlin den 22sten Maͤrz 1834.)