Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Kenntniß gebracht werden sollen, so geschieht solches hierdurch Unserer Seits, in- 
dem Wir zugleich Unseren sämmtlichen Civil= und Militair-Behörden aufgeben, 
darauf zu halten, daß dieselben vom Asten April d. J. ab ihrem ganzen Um- 
sange und Inhalte nach vollzogen werden. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
So geschehen und gegeben Berlin, den 15ten März 1834. 
CL. S.) Friedrich Wilhelm. 
Frh. v. Brenn. v. Kamptz. Mühler. Aneillon. 
 
	        
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