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Zwecken bestimmt, worüber zu seiner Zeit das Nähere öffentlich bekannt gemacht
werden wird.
Die Königliche Seehandlung wird demnach unter ihrer Garamie um
alleinigen Aufsicht hier in Berlin, in einem besonders bekannt zu machenden Ge,
schaftslokale, eine öffentliche Leih-Anstalt unter der Benennung:
„Königliches Leih-Amt für Berlin“
unter folgenden nähern Bestimmungen errichten: «
Fand-dem- §.l.ZumBetriebedcchschästsbestimmtdieKcsniglichcScchandlungVot-
alt. laͤufig ein Kapital von 200,006 Rthlru. Kourant, behaͤlt sich jedoch vor, dasselbe
nach den Umstaͤnden zu vermehren oder zu vermindern. Das Kapital wird dem
Leih-Amte nach den Erfordernissen der Anstalt in runden Summen von der
Königlichen Seehandlung überwiesen und — soweit es nicht sortwährend zum
laufenden Geschäftsbetriebe gebraucht wird — einstweilen zur Haupt-Seehand-=
lungskasse zurückgezahllt. Die Zinsen werden gegenseitig zu 4 Prozem jährlich
berechnet, für Provision oder sonstige Spesen aber nichts in Anrechnung gebrachr.
n. S. 2. Das zur Berwaltung der Anstalt erforderliche Personale wird von dem
ersonal. Chef des Königlichen Scehandlungs-Instituts angestellt, und mit besondern In-
ruktionen versehen. Diec allgemeine Aufsicht über die Geschäfte und die obere
eitung des Leih-Amtes führt ein Kommissarius der Seehandlung, welcher bei
demselben zugleich als Direktor fungirt.
Zur spcziellen Besorgung der Geschäfte werden:
ein Rendant, ein Kontroleur, desgleichen die erforderlichen Buchhalter, Ma-
gazin-Aufseher u. s. w.
angestellt.
Die Abschäátzung der Pfänder geschieht durch besonders anzustellende sach-
verständige und vereidete Taratoren. Alle bei dem Leih-Amte angestellte Per-
sonen sind zur grössten Berschwiegenheit gegen das Publikum über die Geschäfte
des Instituts verpflichtet.
nd . 3. Die Bücher der Anstalt werden alljährlich am 3Isten Dezember abge-
schlossen. Auf Grund derselben wird eine rechnungsmäßige Haupt-Uebersicht
des Zustandes der Anstalt und ihres Verkehrs angefertigt und der General=
Direktion der Seehandlung zugestellt. Diese veranlaßt durch einen ihrer Beam-
ten die Revision der Bücher und legt die Uebersicht dem Chef des Scehand-
lungs-JInstituts vor, welcher, nach vorgängiger Erledigung der eiwa vorgekom-
menen Erinnerungen, dem Leih-Amte die Decharge ertheilt.
Bei dieser Revision hat es lediglich sein Bewenden und es findet eine
sernere Superrevision nicht statt. Außerdem wird die General-Direktion der
Sechandlung von geit zu geit außerordentliche Revisionen der Kassen= und
Pfandbestände durch einen ihrer Beamten mit Zuziehung des der Anstalt vor-
* Seehandlungs-Kommissarius vornehmen lassen. Die über diese Revi-
Aufstcht #
Reoision.
konen aufzunehmenden Protokolle werden der General-Direknon cingereicht.
ttere untersucht und entscheidet auch die gegen das Leih-Amt etwa eingehenden
Beschwerden, mit alleinigem Vorbehalte des Rekurses an den Chef des See-
handlungs-Instituts.
Sr K. A. Die Anstalt wird ein besonderes Siegel und einen Stempel mit der
nstalt. Inschrift:
„Kömg-