Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Zwecken bestimmt, worüber zu seiner Zeit das Nähere öffentlich bekannt gemacht 
werden wird. 
Die Königliche Seehandlung wird demnach unter ihrer Garamie um 
alleinigen Aufsicht hier in Berlin, in einem besonders bekannt zu machenden Ge, 
schaftslokale, eine öffentliche Leih-Anstalt unter der Benennung: 
„Königliches Leih-Amt für Berlin“ 
unter folgenden nähern Bestimmungen errichten: « 
Fand-dem- §.l.ZumBetriebedcchschästsbestimmtdieKcsniglichcScchandlungVot- 
alt. laͤufig ein Kapital von 200,006 Rthlru. Kourant, behaͤlt sich jedoch vor, dasselbe 
nach den Umstaͤnden zu vermehren oder zu vermindern. Das Kapital wird dem 
Leih-Amte nach den Erfordernissen der Anstalt in runden Summen von der 
Königlichen Seehandlung überwiesen und — soweit es nicht sortwährend zum 
laufenden Geschäftsbetriebe gebraucht wird — einstweilen zur Haupt-Seehand-= 
lungskasse zurückgezahllt. Die Zinsen werden gegenseitig zu 4 Prozem jährlich 
berechnet, für Provision oder sonstige Spesen aber nichts in Anrechnung gebrachr. 
n. S. 2. Das zur Berwaltung der Anstalt erforderliche Personale wird von dem 
ersonal. Chef des Königlichen Scehandlungs-Instituts angestellt, und mit besondern In- 
ruktionen versehen. Diec allgemeine Aufsicht über die Geschäfte und die obere 
eitung des Leih-Amtes führt ein Kommissarius der Seehandlung, welcher bei 
demselben zugleich als Direktor fungirt. 
Zur spcziellen Besorgung der Geschäfte werden: 
ein Rendant, ein Kontroleur, desgleichen die erforderlichen Buchhalter, Ma- 
gazin-Aufseher u. s. w. 
angestellt. 
Die Abschäátzung der Pfänder geschieht durch besonders anzustellende sach- 
verständige und vereidete Taratoren. Alle bei dem Leih-Amte angestellte Per- 
sonen sind zur grössten Berschwiegenheit gegen das Publikum über die Geschäfte 
des Instituts verpflichtet. 
nd . 3. Die Bücher der Anstalt werden alljährlich am 3Isten Dezember abge- 
schlossen. Auf Grund derselben wird eine rechnungsmäßige Haupt-Uebersicht 
des Zustandes der Anstalt und ihres Verkehrs angefertigt und der General= 
Direktion der Seehandlung zugestellt. Diese veranlaßt durch einen ihrer Beam- 
ten die Revision der Bücher und legt die Uebersicht dem Chef des Scehand- 
lungs-JInstituts vor, welcher, nach vorgängiger Erledigung der eiwa vorgekom- 
menen Erinnerungen, dem Leih-Amte die Decharge ertheilt. 
Bei dieser Revision hat es lediglich sein Bewenden und es findet eine 
sernere Superrevision nicht statt. Außerdem wird die General-Direktion der 
Sechandlung von geit zu geit außerordentliche Revisionen der Kassen= und 
Pfandbestände durch einen ihrer Beamten mit Zuziehung des der Anstalt vor- 
* Seehandlungs-Kommissarius vornehmen lassen. Die über diese Revi- 
Aufstcht # 
Reoision. 
konen aufzunehmenden Protokolle werden der General-Direknon cingereicht. 
ttere untersucht und entscheidet auch die gegen das Leih-Amt etwa eingehenden 
Beschwerden, mit alleinigem Vorbehalte des Rekurses an den Chef des See- 
handlungs-Instituts. 
Sr K. A. Die Anstalt wird ein besonderes Siegel und einen Stempel mit der 
nstalt. Inschrift: 
„Kömg-
	        
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