Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

— 25 —. 
„Koͤnigliches Leih-Amt fuͤr Berlin“ 
und mit dem Preußischen Adler fuͤhren. 
6. 5. Die Anstalt leiht auf alle bewegliche Essekten, insofern solche nicht nach Beschaßrahe 
den unten folgenden Bestimmungen ausdrücklich von der Annahme ausgeschlossen der ä#d 
werden, namentlich auf Kleinodien und Edelsteine, auf Gold, Silber, Kupfer, 
Messing, Zinn und dergleichen metallene Geräthschaften, serner auf Kleidungs- 
stücke, Zeuge und Waaren, sowie auf alle sonstige bewegliche, nutzbare Geger- 
stände, insofern zu deren Aufbewahrung kein großer Raum erforderlich ist, die 
Hälfte bis Zwei Drirtheile des Taywerthes. 
* Augeschlossen von der Annahme als Pfand find alle abgenutzte Sachen, 
flüssige Gegenstände, Kupferstiche, Bücher und alle leicht zerbrechliche oder dem 
Verderben ausgesetzte, sowie feuergefährliche Gegenstände. 
(. 6. Auf dergleichen Pfänder (#. 5.) giebt die Anstalt verzinsliche Darlehne, Derledn 
jedoch nicht unter Einem Thaler und nur in solchen Beträgen, welche mit vol-dgunges. 
len oder halben Thalern abschließen. Dem Chef des Seehandlungs-Jnftituts 
bleibt es indessen vorbehalten, nach den Umständen das Minimum der Darlehne 
auf eine geringere Summe festzusetzen. 
Die Zinsen dürfen das Maximum des in der Allerhöchsten Kabinetsor- 
der vom 28sten Junius 1826. (Gesetz-Sammlung de 1826. Jo. 1025.) bestimm- 
ten Zinsfußes nicht überschreiten. 
Die Anstale behält sich vor, denselben sowohl in einzelnen Fällen (z. B. 
bei bedeutenden Summen) zu. ermäßigen, als auch im Allgemeinen nach Maaß- 
gabe der jedesmaligen Verhältnisse, von Zeit zu Zeit zu verringern oder wieder 
zu erhöhen, ist aber dergleichen allgemein abändernde Bestimmungen jedesmal 
vor deren Anwendung durch einen Aushang in dem Geschäftslokale zur öffene- 
lichen Kenmniß zu bringen verpflichtet. 
Die Darlehne werden jederzeit auf 6. Monate gegeben, dem Verpfänder 
steht es indessen frei, das Pfand auch früher einzulösen und er entrichtet, wenn 
dies geschieht, die Zinsen nur für die Zeir bis zur wirklich erfolgten Einlösung. 
Dieselben werden jedoch nicht auf einzelne Tage, sondern nur auf Monate bo 
rechnek, dergestalt, daß jeder angefangene Monat für voll gilt. 
Außer den Zinsen entrichtet der Verpfänder nichts weiter als den nach 
der Höhe des Darlehns etwa gesetztich erforderlichen Stempelbetrag und zwar 
bei dem Abschlusse des Geschäfts. 
G. 7. Von Personen, welche keinem der Beamten des Leih-Amts als unver-censchränkan- 
dächtig bekannt sind, sich auch weder durch Dokumente, noch durch das Aner- 14 i 
kenntuiß bekannter glaubwürdiger Personen als unverdächtig legitimiren können, sonen der 
desgleichen von solchen, deren Befugniß, Darlehne aufzunehmen, gesetzlich be= Mandgeber. 
schränkt ist, dürfen keine Pfänder angenommen werden. Dagegen finden die 
Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts Th. I. Tit. 15. 5. 19. auf Verpfän- 
dungen bei dem Leih-Amte nicht Anwendung. 
5. 8. Steht der Annahme des Pfandes an sich nichts entgegen, so wird das- Leschlun des 
selbe durch den vereideten Taxator abgeschätzt, und der Betrag der Tare, sowie Dartebo“ und 
des darauf zu gebenden Darlehns, dem Darlehnssucher bekannt gemacht. Will 
derselbe auf das Geschaͤft nicht eingehen, so wird ihm das offerirte Pfand ohne 
Kosten zuruckgegeben. Erklärt er sich aber für einverstanden, so empfängt er das 
(No. 1510.) 82 Dar-
	        
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