Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Darlehn gegen Aushäándigung des Pfandes. Letteres wird alsdann mit der lau- 
senden Nummer des Journals bezeichnet, eingepackt und dem Vorsteher des 
Magazins zur Aufbewahrung überliefert. Jouvelen und andere Kostbarkeiten 
werden in einen Umschlag gelegt und versiegelt; dem Verpfänder steht es frei, 
den Umschlag des übergebenen Pfandes mit seinem Privatsiegel zu belegen. 
Plandbuch. . 9. Gleichzeitig wird in die Bücher des Leih-Amts eingetragen: 
a) die Nummer des Pfandes; 
b) der Name des Pfandgebers; 
P) die Beschreibung des Pfandstäcks; 
d) die Taxe desselben; 
e) der Betrag des Darlehns; 
s) der Tag der Auszahlung desselben; 
6) der monatliche Betrag der davon zu entrichtenden Zinsen. 
pfandschein. 6. 10. Der Pfandschuldner empfängt einen, alle diese Bezeichnungen enthalten- 
den mit dem Pfandbuche genau übereinstimmenden Pfandschein, nach beiliegen- 
dem Formular, welcher von dem Rendanten und dem Kontroleur oder deren 
Stellvertretern vollzogen und mit dem Stempel des Leih-Amts versehen wird. 
Dieser Schein vertritt die Stelle eines schriftlichen Darlehns= und Verpfän= 
dungs-Dokuments für und wider die Anstalt, dergestalt, daß wenn Leßtere beim 
Verlust oder Verderben des Pfandes nach allgemcinen gesetzlichen Bestimmungen 
Ersatz zu leisten verpflichtet ist, nur auf den im Pfandscheine ausgedrückten Werth 
der Sache Rücksicht genommen, der Beweis eines größern oder geringern 
Werths aber weder dem einen noch dem andern Theile nachgelassen wird. 
nusbema7.. 11. Die Pfänder werden an einem gegen Entwendung und Verderben moͤg- 
tun 4½% St- lichst gesicherten Orte aufbewahrt. Für Schaden, welchen dieselben durch das 
der Pfander bloße Liegen, ohne Verwahrlosung oder Schuld der Anstalt, durch Zufall oder 
durch dustere Gewalt erleiden, steht das Leih-Amt nicht ein. Es übernimmt jedoch 
die Versicherung der Pfänder gegen Feuersgefahr, auf Höhe des raxirten Werths 
derselben ohne besondere Vergütigung. 
Die Benutzung irgend eines Pfandstücks ist den Beamten der Anstale 
sas Strase des doppelten Ersatzes und der Dienst-Entlassung ausdrücklich un- 
tersagt. 
emüfung der (. 12. Jedem Pfandschuldner steht es frei, das Pfand auch vor Ablauf der 
Ifänder. Komraktszeit einzulsen. conl. . 6. 
Dem jedesmaligen Vorzeiger des Pfandscheins wird gegen Rückgabe des 
Letztern und gegen Berichtigung des Darlehns und der angewachsenen Zinsen, 
das Pfand zurückgegeben, ausgenommen: 
a) wenn gerichtlich darauf Beschlag gelegt, oder 
5b) wenn von dem in dem Pfandkbuche verzeichneten Pfandgeber dem Leih- 
Amt angezeigt worden, daß ihm der Pfandschein abhänden gekommen sev. 
Das Leih-Amt ist sonach wohl befugt, aber nicht verpflichtet, von den 
auf dem Pfandscheine etwa befßindlichen Zessionen oder sonstigen Vermerken 
Laenenc zu nehmen und überhaupt die Legitimation des Vorzeigers besonders 
zu prüfen. 
erfabren, 6. 13. Derjenige, welchem ein Pfandschein verloren geht, muß, um sich vor 
nn der Nachtheil zu schühen, sofort dem Leih-Amte davon Anzeige machen. Diese 
fandschein . 
verloren in. wird,
	        
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