Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

Bewilligung 
der späteren 
Elnlbsung. 
Verfahren we- 
en des Ueber- 
Kbunes. 
Darlebne auf 
Staats= und 
Kommunal- 
Papiere. 
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die hiesigen Intelligenzblätter und zwei Zeitungen, desgleichen durch eine, vier 
Wochen lang im Lokale des Leih-Amts auszuhängende Anzeige öffentlich bo- 
kannt gemacht. 
Für die entstehenden Kosten wird 1 Sgr. pro Thaler von dem Erlöse 
der Pfänder berechnet und von dem nach Berichtigung des Kapitals und der 
Zinsen etwa verbleibenden Ueberschusse in Abzug gebracht. 
é. 16. Bis zum erfolgten Zuschlage ist jeder Pfandschuldner sein Pfand gegen 
Berichtigung des Darlehns und det bis zur wirklichen Einlösung aufgewachse 
nen Zinsen zurückzunehmen oder nach §. 14. das Darlehn zu prolongiren berech- 
tigt; hat jedoch die Versteigerung bereits angefangen, so ist der Pfandschuldner 
zu den hierauf verwendeten Kosten einen Beitrag von Einem Silbergroschen 
von jedem Thaler des Darlehns zu entrichten verpflichtet. 
S. 17. Unmirtelbar nach geschlossener Versteigerung wird durch die hiesigen In- 
telligenzblätter und zwei Zeitungen ein öffentlicher Aufruf an die betheiligten 
Pfandgeber erlassen, sich bei dem Leih-Amte zu melden und den nach Berichti- 
gung des Darlehns und der davon bis zum Verkauf des Pfandes aufgelaufe- 
nen Zinsen und des oben bestimmten Kostenbeitrages verbleibenden Ueberschuß 
gegen Quittung und Rückgabe des Pfandscheins in Empfang zu nehmen. 
Die bekreffenden Pfänder werden lediglich durch Angabe des Zeitraums, 
in welchem sie niedergelegt sind, bezeichnet, die Namen der Pfandgeber und die 
Nummern der Pfandscheine aber nicht angegeben. Dieser Aufruf wird dreimal 
von drei zu drei Monaten wiederholt. Meldet sich binnen drei Monaten nach 
der letzten Bekanmmachung (mithin nach Jahresfrist vom Tage der ersten Auf 
forderung ab gerechnet) Niemand zur Empfangnahme des Ueberschusses, von wel- 
chem niemals Zinsen vergütigt werden, so wird solcher zur Ansammlung des 
Eingangs gedachten, zu mildthätigen Swecken bestimmten Fonds an die Haupt- 
Seehandlungskasse abgeliefert und der Pfandschein mit den darauf begrändeten 
Rechten der Pfandschuldner ist erloschen. 
Meldet sich zwar der ursprüngliche, in dem Pfandbuche verzeichnere 
Pfandgeber, kann jedoch den Pfandschein nicht beibringen, so muß er den 
Ablauf der oben bestimmten Frist abwarten und empfängt alödann den Ueber- 
schuß gegen Ausstellung der Quittung und eines Mortißkationsscheins. Wird 
inzwischen der Pfandschein von einem andern Inhaber präsentirt, so wird der 
Pfandschein angehalten und der Ueberschuß dem betreffenden ordemtichen Gerichte 
zur Fegulirung der Sache übersendet. 
Letzteres geschieht auch, wenn vom Gericht auf das Pfand sel oder auf 
den Ueberschuß Beschlag gelegt und im erstern Falle der Verkauf des Pfandes 
nicht rechtzeitig verhindert ist. (conf. J. 20.) 
Mit dem Ablaufe der oben bestimmten Frist verfällt der bis dahin nicht 
erhobene Ueberschuß dem Eingangs gedachten mildthäátigen Fonds unwiderruflich, 
dagegen wird aber auch der Pfandschuldner durch den Verkauf des Pfandes 
von allen Nachforderungen des Leih-Amts wegen des etwa entstandenen Ausfalls 
an Kapital, Jinsen und Kosten befreit. 
S. 18. Das Königl. Leih-Amt behält sich vor, wenn es dies seiner Konvenienz 
gemaß finder, auch auf inländische, auf jeden Inhaber lautende, Staats= oder 
Kommunal-Papiere, Darlehne bis zu dem Betrage von Eintausend Thalern 
zu 
 
	        
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