Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Dekret, wenn es zur Feststellung derselben aber noch einer Beweis-Aufnahme 
bedarf, durch Erkenntniß statt, gegen welches nur der Rekurs zulaͤssig ist. 
Bei diesem Rekurse soll dasselbe Verfahren eintreten, welches Unsere 
Order vom Sten August 1832. (Gesetzsammlung 1832. Seite 199.) 8. 2. ff. 
vorschreibt. 
G. 11. 
Zu 56. 68—14 1. Tit. 24. 
Die in den Vorschriften der Prozeßordnung Tikt. 24. J6. 68. bis 141. 
über die Beobachtung ber Erekutionsgrade enthaltenen Bestimmungen werden 
aufgehoben. 
Dem Gläéubiger steht, insoweit nicht die Vorschriften des Allgemeinen 
Landrechts Thl. I. Tit. 20. 9. 46—54. und 8. 24. der gegenwärtigen Verord- 
nung eine Ausnahme machen, die Wahl frei, an welchen Gegenstand des Ver- 
mrögens seines Schuldners er sich zunächst halten will. 
Der Antrag auf Ableistung des Manifestations-Eides findet statt, sobald 
die Exekution in das Mobiliare ohne Erfolg gewesen oder gehemmt worden, 
oder wenn es nach dem Ermessen des Richters klar ist, daß der Gläubiger aus 
dem vorhandenen Mobiliare nicht werde befriedigt werden. 
6. 12. 
Zu (. 69. ff. Tit. 24. 
Die Erekution darf aus einem und demselben Erkennenisse gleichzeitig 
nicht in mehrere Vermögensstücke des Schuldners vollstreckt werden, als nach 
richterlichem Ermessen zur Befriedigung des Gläubigers erforderlich sind. Da- 
gegen steht dem Gläubiger die Befugniß zu, anstatt des zuerst gewählten Exeku- 
tions-Gegenstandes einen andern in Vorschlag zu bringen; doch muß er in die- 
sem Falle das aus der frühern Erekution erlangte Vorrecht aufgeben und, wenn 
er ohne zureichende Gründe eine andere Wahl getroffen hat, die Kosten der 
merst gewählten Exekution tragen. 
K. 13. 
Zu 8. 76. Tit. 24. 
Interventionen bei Auspfaͤndungen werden nach den Vorschriften uͤber 
den summarischen Prozeß behandelt. (Verorduung vom lsten Juni 1833. 
Tit. 2.) 
8. 14. 
Zu 68. 95. 96. Tit. 24. 
und &. 159. des Anhanges. 
Die in der Prozeßordnung Tit. 24. J . 95. 96. und Anhang 8. 159. 
vorgeschriebenen Beschränkungen der Exekution kommen nur solchen Künftlern 
und Professionisten zu Statten, welche schon bei Eingehung der zur Exekucion 
stehen-
	        
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