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KG. 15.
Ju 6.·58. Tit. 52.
Wenn mit der Subhastation nach 6. 7. dieser Verordnung ein Aufgebot
der Realprätendenten verbunden worden, so ist in dem Adjudikationsbescheide zugleich
die Präklusion der sich nicht Meldenden auszusprechen.
Gegen diese Praklusion findet jedoch das im V. 106. Tit. 51. der Prozeßordnung
zugelassene Rechtsmittel statt.
F. 16.
Zu 66. 62 —44. Tit. 52. und
é 40 8. des Anhanges.
Nach erfolgter Publikation des Adjudikationsbescheides setzt das Gericht
von Amtswegen einen Termin zur Belegung und Vertheilung der Kaufgelder
an, und ladet zu demselben den Käufer, den Extrahenten der Subhastation, den
Schuldner und die eingetragenen Glaubiger vor.
Die Vorladung geschiehet unter folgender Verwarnung:
bei dem Käufer, es werde bei seinem Ausbleiben angenommen werden, er
könne die Kaufgelder nicht erlegen;
bei den übrigen Interessenten, daß ihres Ausbleibens ungeachtet mit Belegung
und Vertheilung der Kaufgelder werde verfahren, der auf den
Ausbleibenden fallende Theil derselben auf dessen Gefahr und Kosten
zum Depositum genommen und nach erfolgter Belegung der Kausfgelder
die Löschung der eingetragenen Forderungen im Hypothekenbuche
veranlaßt werden, ohne daß hierzu die Beibringung der Schuld-uUrkunden
erforderlich, daß sie indeß für jeden Mißbrauch, der mit den
letzteren geschehen könne, verantwortlich bleiben.
G. 17.
In dem Termine erklären sich zuvörderst die Interessenten über die Ansprüche,
welche an die Kaufgelder gemacht werden, und das dafür verlangte
Vorrecht. Sind sie einig, so erfolgt demgemäß sofort die Vertheilung der Kaufgelder.
Die Befriedigung der Glädubiger geschiehet durch Uebernahme ihrer Forderungen
von Seiten des Käufers oder durch Zahlung.
Sind die Interessenten nicht einig, so entwirst der Deputirte einen Theilungsplan,
vermerkt bei jeder Forderung, wer deren Richtigkeit oder Vorrecht
bestreitet, berechnet die Beträge, welche auf die angebrachten Gorderungen, soweit
sie von einem Streite nicht berührt werden, gezahlt werden können, und
vernimmt bei jeder Post die Interessenten, ob sie in die Auszahlung willigen.
Die Posten, gegen deren Befriedigung Niemand etwas erinnert, werden berich-(No.
1512.) tiget