Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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KG.  15.
Ju  6.·58.  Tit.  52.

Wenn  mit  der  Subhastation  nach  6.  7.  dieser  Verordnung  ein  Aufgebot
der  Realprätendenten  verbunden  worden,  so  ist  in  dem  Adjudikationsbescheide  zugleich
  die  Präklusion  der  sich  nicht  Meldenden  auszusprechen.

Gegen  diese  Praklusion  findet  jedoch  das  im  V.  106.  Tit.  51.  der  Prozeßordnung
  zugelassene  Rechtsmittel  statt.

F.  16.
Zu  66.  62  —44.  Tit.  52.  und
é  40  8.  des  Anhanges.

Nach  erfolgter  Publikation  des  Adjudikationsbescheides  setzt  das  Gericht
von  Amtswegen  einen  Termin  zur  Belegung  und  Vertheilung  der  Kaufgelder
an,  und  ladet  zu  demselben  den  Käufer,  den  Extrahenten  der  Subhastation,  den
Schuldner  und  die  eingetragenen  Glaubiger  vor.

Die  Vorladung  geschiehet  unter  folgender  Verwarnung:

bei  dem  Käufer,  es  werde  bei  seinem  Ausbleiben  angenommen  werden,  er
könne  die  Kaufgelder  nicht  erlegen;

bei  den  übrigen  Interessenten,  daß  ihres  Ausbleibens  ungeachtet  mit  Belegung
  und  Vertheilung  der  Kaufgelder  werde  verfahren,  der  auf  den
Ausbleibenden  fallende  Theil  derselben  auf  dessen  Gefahr  und  Kosten
zum  Depositum  genommen  und  nach  erfolgter  Belegung  der  Kausfgelder
  die  Löschung  der  eingetragenen  Forderungen  im  Hypothekenbuche
veranlaßt  werden,  ohne  daß  hierzu  die  Beibringung  der  Schuld-uUrkunden
  erforderlich,  daß  sie  indeß  für  jeden  Mißbrauch,  der  mit  den
letzteren  geschehen  könne,  verantwortlich  bleiben.

G.  17.

In  dem  Termine  erklären  sich  zuvörderst  die  Interessenten  über  die  Ansprüche,
  welche  an  die  Kaufgelder  gemacht  werden,  und  das  dafür  verlangte
Vorrecht.  Sind  sie  einig,  so  erfolgt  demgemäß  sofort  die  Vertheilung  der  Kaufgelder.
  Die  Befriedigung  der  Glädubiger  geschiehet  durch  Uebernahme  ihrer  Forderungen
  von  Seiten  des  Käufers  oder  durch  Zahlung.

Sind  die  Interessenten  nicht  einig,  so  entwirst  der  Deputirte  einen  Theilungsplan,
  vermerkt  bei  jeder  Forderung,  wer  deren  Richtigkeit  oder  Vorrecht
bestreitet,  berechnet  die  Beträge,  welche  auf  die  angebrachten  Gorderungen,  soweit
  sie  von  einem  Streite  nicht  berührt  werden,  gezahlt  werden  können,  und
vernimmt  bei  jeder  Post  die  Interessenten,  ob  sie  in  die  Auszahlung  willigen.
Die  Posten,  gegen  deren  Befriedigung  Niemand  etwas  erinnert,  werden  berich-(No.

  1512.)  tiget