Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Ein  seder  auf  den  Kaufgelder-Rückstand  angewiesene  Gldubiger  ist  besugt,
  zu  verlangen,  daß  ihm  von  dieser  Eintragungs-Urkunde,  nach  Maaßgabe
des  ihm  zustehenden  Vorrechts,  eine  Theil-Obligation  abgezweigt  werde.

K.  20.

Zahlt  der  Käufer  in  den  bestimmten  Terminen  die  Kaufgelder  nicht,  so
können  die  Gläubiger,  mit  Vorbehalt  des  Rechts  auf  den  Wiederverkauf  des
subhastirten  Gegenstandes,  wegen  der  rückständigen  Kausgelder  aus  dem  Adjudikationsbescheide,
  wie  aus  einem  Judikate,  auch  in  das  andere  Vermögen  des
Käufers  die  Exekution  nachsuchen.  Wird  bei  dem  Wiederverkauf  das  Gebot,
für  welches  dem  Käufer  der  Zuschlag  ertheilt  war,  nicht  erreicht,  so  ist  wegen
des  Ausfalles  und  der  Kosten,  ohne  daß  es  einer  Klage  bedarf,  die  Exrekution
in  eben  der  Art  zulässig.

Bei  Ausübung  dieser  Befügnisse  ist  kein  Gläubiger  an  die  Zustimmung
der  Mitgläubiger  gebunden.  Wird  der  Wiederverkauf  in  Antrag  gebracht,  so
erfolgt  die  neue  Subhastation  (#I.  408.  des  Anhanges)  nach  den  Gorschriften
der  gegenwärtigen  Verordnung.

é.  21.

Ist  eine  Subhastation  eingeleitet,  so  hindert  die  später  eintretende  Eröffnung
  des  Konkurses  oder  erbschaftlichen  Liquidations-Prozesses  über  das  Vermögen
  des  Schuldners  die  Fortsetzung  des  Subhastations-Verfahrens  und  die
Vertheilung  der  Kaufgelder-Masse  nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung
nicht;  doch  können  alsdann  die  Gläubiger,  selbst  wenn  die  Kaufgelder  zureichen
sollten,  am  Orte  ihres  Kapitals  nur  diejenigen  Zinsen  fordern,  zu  denen  sie  nach
6  18.  für  den  Fall  befugt  sind,  wenn  die  Kaufgelder  nicht  zureichen.

6.  22.
Die  Gorschriften  der  Prozeßordnung  Tit.  51.  46.  2—50.  vom  Liquidations-Prozesse
  über  Grundstücke  oder  deren  Kaufgelder  werden  aufgehoben.

23.
Auf  die  Subhastation  der  Schisse,  Berg=  und  Hüttenwerke  und  Berg-Antheile
  finden  der  §.  8.  und  der  erste  Satz  des  §.  14.  dieser  Verordnung  keine
Anwendung.

.  24.
Die  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verordnung  treten  mit  dem  Isten
Mai  dieses  Jahres  in  Krast.  Dieselben  finden  auch  auf  die  bereits  eingeleiteten
(No.  1512.)  Sub-