Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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(No.  1515.)  Verordnung  uͤber  das  Verfahren  bei  eintretender  Mobilmachung  der  Armee
zur  Herbeischaffung  der  Pferde  durch  Landlieferung.  Vom  24sten  Februar  1834.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Obgleich  das  durch  die  Myliussche  Ediktensammlung  publizirte  Reglement
vom  I17ten  April  1789.  schon  die  Bestimmung  enthaͤlt,  daß  bei  eintretender  Mobilmachung
  die  zur  Ausrüstung  der  Armee  erforderlichen  Pferde  durch  Land-Lieferung
  beschafft  werden  sollen;  so  fnden  Wir  Uns  doch,  in  Erwägung  des
Umstandes,  daß  jenes  Edikt  eines  Theils  die  Verpflichtung  zur  Gestellung  der
Pferde  nicht  für  sämmieliche,  sondern  nur  für  die  damals  der  Konfskription
unterworfenen  Unterthanen  begründet,  anderen  Theils  aber  auch  in  den  neuen
Provinzen  nicht  publizirt  worden  ist,  auf  den  Antrag  der  Ministerien  des  Innern
und  der  Polizei  und  des  Krieges,  bewogen,  zur  Beseitigung  aller  Zweifel  über
die  Verpflichtung  der  Unterthanen,  bei  einer  Mobilmachung  der  Armee  die  zum
Kriegsdienst  geeigneten  Pferde  berzugeben,  für  sämmtliche  Landestheile  Unserer
Monarchie  Folgendes  anzuordnen:

1)  Sobald  Wir  es  für  angemessen  erachten,  die  Armee,  oder  auch  nur
einzelne  Theile  derselben,  auf  den  Kriegöfuß  setzen  zu  lassen,  tritt  für  sämmtliche
Unterthanen  Unseres  Reichs  die  Verpflichtung  ein,  die  zum  Kriegsdienst  tauglichen
  Pferde,  auf  die  deshalb  an  sie  ergehende  Aufforderung  der  Behörden,
sofort  unweigerlich  zu  gestellen.

2)  Ausgenommen  von  dieser  Verpßichtung  sind  nur  die  Dienstpferde  der
Beamten  und  Posthalter,  weil  hier  der  Staatsdienst  und  das  öffentliche  Interesse
  Ausnahmen  nothwendig  machen.  Bei  den  Beamten  kann  jedoch  nur  die
zur  Ausführung  der  ihnen  obliegenden  Dienstgeschäfte  wirklich  nothwendige  Zahl
von  Pferden,  und  bei  den  Posthaltern  nur  dicsenige  Zahl  verschont  bleiben,  deren
Haltung  ihnen  kontraktlich  zur  Förderung  der  Posten  obliegt.  Bei  eintretenden
diesfälligen  Zweifeln  entscheidet  der  Kreis-Landrath.  Seiner  Bestimmung  ist,  mit
Vorbehalt  des  Rekurses  wegen  einer  etwaigen  Entschädigung,  einstweilen  sofort
Folge  zu  leisten.

3)  Alle  übrigen  Pferde,  sowohl  Luxus=  als  Arbeitspferde,  und  ohne  jeden
Unterschied  der  Besitzer  müssen,  so  weit  es  der  Bedarf  für  die  Armee  nöthig
macht,  hergegeben  werden.  Damit  aber  diese  Ermittelung  bei  Zeiten  und  für
das  Land  so  schonend  als  möglich  gemacht  werden  möge,  wird  der  Minister  des
Innern  und  der  Polizei  einer  jeden  Provinz  das  Komingem  bekannt  machen,
welches  sie  zu  liefern  hat.  Der  Oberpräsident  der  Provinz  hak  darnach  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  kommandirenden  General  die  näheren  Bestimmungen  über

die