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(No. 1516.) Allerhöchste Deklaration über die Anwendbarkeit der I5. 76 bis 79. Tit. 10.
Th. 2. des Allgemeinen Landrechts auf die Anmaßung geiftlicher Amts-
Handlungen. Vom pten Marz 1831.
Jur Erledigung der erhobenen Zweisel über die Anwendbarkeic der 66. 76
bis 79. Tit. 10. Th. 2. des Allgemeinen Landrechts auf die Anmaßung geistli-
cher Amtshandlungen, bestimme Ich hiermit, daß die 6. 79. I. c. angedrohete
Geldbuße bis Funfzig Thaler, oder Gefängnißstrafe bis Sechs Wochen eintre-
ten soll, wenn Personen, welche die Ordination zu einem geistlichen Amte nicht
erhalten haben, sich geistlicher Amtshandlungen anmaßen, insbesondere das bei-
lige Abendmahl austheilen, die Konfirmation, eine Trauung oder Taufhandlung
vornehmen, mit alleiniger Ausnahme des Falles einer Noth-Taufe nach der ge-
setzlichen Bestimmung. Sollte über die Noth-Taufe an einem Orte weder
durch Observanz, noch durch die Provinzial-Kirchenordnung etwas festgestelle
seyn, so hat das Provinzial-Konsistorium mit Genehmigung des Ministeriums
der geistlichen Angelegenheiten das Erforderliche anzuordnen und durch die
Amtsblätter bekannt zu machen. Ich beauftrage Sie, vorstehende Bestimmun-
gen durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kentniß zu bringen.
Berlin, den 9ten März 1834.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister Frh. v. Altenstein.
o. 1317.)