Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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(No. 1516.) Allerhöchste Deklaration über die Anwendbarkeit der I5. 76 bis 79. Tit. 10. 
Th. 2. des Allgemeinen Landrechts auf die Anmaßung geiftlicher Amts- 
Handlungen. Vom pten Marz 1831. 
Jur Erledigung der erhobenen Zweisel über die Anwendbarkeic der 66. 76 
bis 79. Tit. 10. Th. 2. des Allgemeinen Landrechts auf die Anmaßung geistli- 
cher Amtshandlungen, bestimme Ich hiermit, daß die 6. 79. I. c. angedrohete 
Geldbuße bis Funfzig Thaler, oder Gefängnißstrafe bis Sechs Wochen eintre- 
ten soll, wenn Personen, welche die Ordination zu einem geistlichen Amte nicht 
erhalten haben, sich geistlicher Amtshandlungen anmaßen, insbesondere das bei- 
lige Abendmahl austheilen, die Konfirmation, eine Trauung oder Taufhandlung 
vornehmen, mit alleiniger Ausnahme des Falles einer Noth-Taufe nach der ge- 
setzlichen Bestimmung. Sollte über die Noth-Taufe an einem Orte weder 
durch Observanz, noch durch die Provinzial-Kirchenordnung etwas festgestelle 
seyn, so hat das Provinzial-Konsistorium mit Genehmigung des Ministeriums 
der geistlichen Angelegenheiten das Erforderliche anzuordnen und durch die 
Amtsblätter bekannt zu machen. Ich beauftrage Sie, vorstehende Bestimmun- 
gen durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kentniß zu bringen. 
Berlin, den 9ten März 1834. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminister Frh. v. Altenstein. 
  
o. 1317.)
	        
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