— 69 —
tungsbehoͤrde nicht anders als mit Huͤlfe des Aufgebots erfolgen kann. Sie
haben diese Bestimmung durch die Gesetz-Sammlung bekanne zu machen.
Berlin, den 12ten Mai 1834. " » ·
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Fch. v. Brenn und Mühler.
(No. 1523.) Ministerial-Erklärung wegen anderweiter Verlängerung der Konvention vom
23sten Juni 1821.) das Revisionsverfahren auf der Elbe betreffend, auf
einen Zeitraum von sechs Jahren. Vom 16ten Mai 1831.
D, die zwischen Ihren Majestäten den Königen von Preußen, Sachsen,
Großbritannien und Irland, als König von Hannover, und Dänemark, ingleichen
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin unter
dem 23sten Juni 1821. abgeschlossene und zu seiner Zeit erneuerte Konvention
wegen des Revisionsverfahrens auf der Elbe, mit dem letzten Dezember des
verwichenen Jahres abgelaufen ist, die Regierungen von Sachsen, Hannover,
Düänemark und Mecklenburg-Schwerin aber, nach der von ihnen über die Zweck-
mäßigkeit dieser Konvention bisher gemachten Erfahrung, in dem Wunsche über-
eingekommen sind, daß die Dauer derselben, dem in ihrem Artikel 8. ausgespro-
chenen Vorbehalte gemäß, verlängert werde, und von Seiten der Preußischen
egierung dem desfallsigen BVorschlage beigestimmt worden ist: so wird, in Folge
der hierüber stattgefundenen Vereinbarung, von Seiten der Königlich-Preußischen
Regierung, in Bezichung auf die ihr deshalb zugekommenen Zusicherungen der
übrigen betheiligten Regierungen, hierdurch insbesondere der Königlich-Süchsischen
Regierung die Erklärung gegeben:
daß Preußischer Seits die gedachte Konvention vom 23sten Juni 1821.,
in allen ihren Bestimmungen, als noch auf anderweitige sechs Jahre,
mithin bis zum 31sten Dezember 1839., verlängert und in Kraft be-
stehend anerkannt werde.
Berlin, den 10ten März 1834.
Königlich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Ancillon.
(No. 15—1521.) Vor-