— 72 —
Für die übrigen Provinzen ist bei seder Korrespondenz eine gegenseitig
unmittelbare Kommumkation der beiverseligen Gerichtsbehörden zulässig.
rtikel 2.
Bei allen Requisitionen, welche bloß die Insinuation von Ladungen
und Verfügungen betreffen, sollen gegenseitig keine baaren Auslagen und sen
stige Kosten berechnet, Requisitionen dieser Art vielmehr unbedingt kostenfrei
befoͤrdert und erledigt werden. Es bleibt jedem Staate uͤberlassen, ob und welche
Kosten er von seinen Unterthanen fer Dewirlung der Insinuation einziehen will.
rtikel 3.
Bei anderen Regquisitionen findet gegenseitig Einziehung sämmtlicher er-
wachsenen Kosten Statt, wenn und inwiefern
a) in Untersuchungssachen der Angeschuldigte zur Zahlung von Kosten rechts-
kräftig verurtheilt worden und vermögend ist;
Kb) in den übrigen gerichtlichen Angelegenheiten der Extrahent der Regquisi-
tion zur Zahlung von Kosten verwegend und gesetzlich verpflichtet ist.
rtikel 4.
Für unvermsglich zur Bezahlung von Kosten ist derjenige zu erachten,
welcher durch ein Zeugniß seiner betreffenden Domizils-Behörde darzuthun ver-
mag, daß er durch Emtrichtung von Kosten außer Stande gesetzt werden würde,
sich und die Seinigen nothdürftig zu ernähren.
Es isß hierbei kein hinlängliches Bermögen für vorhanden anzunehmen,
wenn der Wohnsitz des fraglichen Individuums in einem dritten Staate bele-
gen, und die Einziehung von Koften dorther mit Schwierigkeiten verknüpft ist.
rtikel 5.
Für den Fall, daß nach Maaßgabe der Artikel 3. und 4. von den Par-
theien die Kosten nicht eingezogen werden können, sind die unvermeidlich gewese-
nen baaren Auslagen, aber keine andere Kosten, gegenseitig zu erstarten.
Zu den jedenfalls zu erstattenden baaren Auslagen sind zu rechnen Atzung,
Transport, Kopialien, Reise= und Zehrungskosten der Gerichtsbeamten und Zeu-
gen, Botenlohn (Meilengelder), Dolmekschergebühren u. s. w., nicht aber Stem-
pel und das Porto von Schreiben und Paketen.
Artikel 6.
An Reise= und Zehrungskosten können die Gerichtsbeamten nur dieseni-
gen Sätze fordern, welche ihnen im Inlande als Auslagen aus Staatskassen
vergütigt werden. Den Zeugen gebühren dergleichen Kosten nach den bei dem
requirirten Gerichte üblichen Taxsätzen; doch haben dieselben, wenn sie im Aus-
lande vernommen worden, die Wahl zwischen den Tarsätzen ihres und denen
des auswärtigen Staates. Uebrigens ist den Zeugen ihre Vergütung unverzüg-
lich, sey es von dem regquirirten Gerichte, sey es von dem requirirenden nach der
vom requirirten Gerichte übergebenen Liquidation, zu verabreichen, und hierbei
erforderlichen Falls von dem requirirten Gerichte die nöthige Auslage vorschuß-
weise zu übernehmen, solche jedoch von dem requirirenden Gerichte sofort auf
erhaltene Benachrichtigung zu erstatten.
Artikel 7.
Sowohl die gegenseitig freie als die gegenseitig zahlbare Gerichts-Korre-
spondenz ist als solche durch „frei G. S.“ (freie Gerichts-Sache) oder dur+s
„zahlb.