Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

„zahlb. G. S.“ (zahlbare Gerichts-Sache) unter Angabe der aufgeben- 
den Gerichtsstelle auf dem Kouverte zu bezeichnen, und mit dem Amtsstegel 
der letzteren zu verschließen. Außerdem ist der Gegenstand der portofreien 
Korrespondenz (Gerichtliche Insinuations-Vorladungs-Armen= Fiskal-Sache) 
genau und deutlich auf dem Kouverte zu vermerken. 
Artikel 8. 
In Betreff der gegenseitig frei zu befördernden Gerichts-Korrespondenz 
werden zur Beförderung mit den Reitposten nur Briefe bis zum Gewichte von 
2 Loth als geeignet erachtet. Alle schwereren Schriften und Akrenpakete sind 
mit den Fahrposten zu befördern. Bei Mittheilung von Kriminal-Akten können 
Corpora delicti nur insofern übersendet werden, als solches überhaupt nach den 
gegenseirig bestehenden gesetzlichen Vorschriften norhwendig, auch der Gegenstand 
sus die rderung mit den Posten nach den allgemeinen Verordnungen an- 
gethan ist. 
In Sachen, wo die Parthei zur Zahlung von Kosten gesetzlich verpflichtet 
oder rechtskräftig verurtheilt, und dazu vermögend ist, hat die betreffende Ge- 
richtsbehörde dieser Parthei für Emrichtung des Posiporto, sowohl wegen der 
abzusendenden Briefe und Pakete, als wegen der zu empfangenden, Sorge zu 
tragen; bei der Aufgabe wird nicht nur das inländische Posiporto bis zur Grenze, 
sondern auch das ausländische bis zum Bestimmungs-Orte, letzteres als Weiter= 
Franko, erhoben; und bei dem Empfange wird von der ausländischen Aufgabs- 
Postbehöärde das Porto bis zur Grenze als Zutaxe zugerechnet, und von der an- 
derseitigen Postanstalt vergütet. Artikels 
rtikel 9. 
Nach den in vorstehenden Artikeln 2 — B. enthaltenen Bestimmungen 
modißzirt und erweitert sich die Anordnung sub No. 3. der oben angeführten 
Uebereinkunft vom 5J Oktober 1819. 
Artikel 10. 
Gegenwärtige Erklarung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende 
Erklärung des Königlich-Bayerischen Ministerii der auswärtigen Angelegenheiten 
ausgewechselt worden, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen ha- 
ben und öffentlich bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 17ten Mai 1834. 
(I. S.) 
Königlich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Ancillon. 
  
Vnsiehende Erklaͤrung wird, nachdem sie gegen eine uͤbereinstimmende Etklaͤ- 
rung des Koͤniglich-Bayherischen Ministerii der auswaͤrtigen Angelegenheiten aus- 
gewechselt worden ist, hierdurch zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 12ten Juni 1834. 
Ancillon. 
N2 (No. 1527.)
	        
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