Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

(No. 1527.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 29sten Mai 1834., betreffend die Verhälenisse 
ber servisberechtigten Militairpersonen und auf Inaktivitäts-Gehale gesetz- 
ten Offiziere und Milikairbeamten in Beziehung auf dle Kommunal-asten. 
D. es nothwendig ist, daß überall, wo die Städte-Ordnung, sey es die vom 
I9ten November 1808. oder die vom 17ten März 1831., gilt, in Hinsicht der 
Zuziehung des Militairs zu den Kommunal-Lasten nach gleichen Grundsätzen ver- 
fahren und jeder zu Sereitigkeiten Veranlassung gebende Zweifel beseitigt werde, 
so verordne Ich Reerdorch auf den Bericht des Staatsministeriums vom 15ten 
d. M., daß auch in den nach der Städte-Ordnung vom 19ten November 1808. 
verwalteten Städten die Vorschristen des 5. 38. der revidirten Städte-Ordnung 
zur Anwendung kommen, mithin servisberechtigte aktive Militairpersonen und 
auf Inaktivitäts-Gehalt gesetzte Offziere und Militairbeamte von allen Beiträ- 
gen zu den Gemeine-Lasten, so wie von allen persönlichen Diensten frei seyn sol- 
len, insofern sie nicht das Bürgerrecht gewonnen haben. Doch soll diese Be- 
freiung sich nicht auf Zuschläge zu indirekten Werbrauchssteuern, wenn nicht durch 
besondere landesherrliche Verfügungen darüber Ausnahmen festgesetzt sind, des- 
gleichen nicht auf solche Leistungen beziehen, wovon die Militairpersonen als 
Grundeigenthümer betroffen werden. 
Diesen Meinen Besehl hat das Staatsministerium durch die Gesetz- 
Sammlung bekannt machen zu lassen. 
Berlin, den 29sten Mai 1834. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministeriu 
  
(No. 1528.) Allerhöchste Kabinetsorder vom isten Juni 1834., wegen der von beurlaubten 
kandwehr-Offizieren in der Uniform wider andere Militairpersonen be- 
gangenen Vergehen. 
2t 
Jch bin auf den Bericht des Militair-Justizdepartements vom 22sten v. M. 
damit einverstanden, daß Vergehungen der beurlaubten Landwehr-Offziere, welche 
dieselben zu einer Zeit, wo sie sich in Uniform befinden, gegen eine andere Mi- 
litairperson verüben, welche sich gleichfalls in Unisorm befindet, nach den Mili- 
tairgesetzen zu beurtheilen und von den Militairgerichten zur Untersuchung und 
Detrufung gezogen werden. Ich beaustrage das Militair-Justizdepartement, diese 
Bestimmung bekannt zu machen. 
Potêdam, den AUsten Juni 1834. " 
Friedrich Wilhelm. 
An das Militair-Justizdepartement. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.