(No. 1527.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 29sten Mai 1834., betreffend die Verhälenisse
ber servisberechtigten Militairpersonen und auf Inaktivitäts-Gehale gesetz-
ten Offiziere und Milikairbeamten in Beziehung auf dle Kommunal-asten.
D. es nothwendig ist, daß überall, wo die Städte-Ordnung, sey es die vom
I9ten November 1808. oder die vom 17ten März 1831., gilt, in Hinsicht der
Zuziehung des Militairs zu den Kommunal-Lasten nach gleichen Grundsätzen ver-
fahren und jeder zu Sereitigkeiten Veranlassung gebende Zweifel beseitigt werde,
so verordne Ich Reerdorch auf den Bericht des Staatsministeriums vom 15ten
d. M., daß auch in den nach der Städte-Ordnung vom 19ten November 1808.
verwalteten Städten die Vorschristen des 5. 38. der revidirten Städte-Ordnung
zur Anwendung kommen, mithin servisberechtigte aktive Militairpersonen und
auf Inaktivitäts-Gehalt gesetzte Offziere und Militairbeamte von allen Beiträ-
gen zu den Gemeine-Lasten, so wie von allen persönlichen Diensten frei seyn sol-
len, insofern sie nicht das Bürgerrecht gewonnen haben. Doch soll diese Be-
freiung sich nicht auf Zuschläge zu indirekten Werbrauchssteuern, wenn nicht durch
besondere landesherrliche Verfügungen darüber Ausnahmen festgesetzt sind, des-
gleichen nicht auf solche Leistungen beziehen, wovon die Militairpersonen als
Grundeigenthümer betroffen werden.
Diesen Meinen Besehl hat das Staatsministerium durch die Gesetz-
Sammlung bekannt machen zu lassen.
Berlin, den 29sten Mai 1834.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministeriu
(No. 1528.) Allerhöchste Kabinetsorder vom isten Juni 1834., wegen der von beurlaubten
kandwehr-Offizieren in der Uniform wider andere Militairpersonen be-
gangenen Vergehen.
2t
Jch bin auf den Bericht des Militair-Justizdepartements vom 22sten v. M.
damit einverstanden, daß Vergehungen der beurlaubten Landwehr-Offziere, welche
dieselben zu einer Zeit, wo sie sich in Uniform befinden, gegen eine andere Mi-
litairperson verüben, welche sich gleichfalls in Unisorm befindet, nach den Mili-
tairgesetzen zu beurtheilen und von den Militairgerichten zur Untersuchung und
Detrufung gezogen werden. Ich beaustrage das Militair-Justizdepartement, diese
Bestimmung bekannt zu machen.
Potêdam, den AUsten Juni 1834. "
Friedrich Wilhelm.
An das Militair-Justizdepartement.