(No. 1529.) Verorönung über die Elnrichtung der Justizbehörben im Großberzogehume Posen.
Vom 161en Juni 1834.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Da die Ausführung Unserer Verordnung vom 146en Dezember v. J.,
das Rechtsmittel der Revision und der Nichtigkeitsbeschwerde betreffend, eine
Abänderung der im Großherzogthume Posen nach dem Patent vom pten No-
vember 1816. und den Verordnungen vom 9ten Februar 1817. und vom 4ten
Mai 1829. bestehenden Gerichtsverfassung nothwendig macht, und es Unser lan-
desväterlicher Wille ist, den dortigen Justizbehörden eine Einrichtung zu geben,
welche dem Zwecke einer guten und prompten Rechtspflege möglichst entspricht,
so haben Wir Uns, mit Rücksicht auf die von Unseren Provinzialständen vor-
elegten Anträge und nach Anh#rung Unseres Staatsministeriums bewogen ge-
Fuuisn über die Gerichts-Einrichtung im Großherzogehume Posen Folgendes zu
estimmen:
I.
Die Justizverwaltung im Großherzogkhume Posen soll künftig durch nach-
stehende Behörden besorgt werden:
1) zwei Ober-Landesgerichte, welche für die Regierungsbezirke Posen und
WBromberg errichtet worden;
2) sechs und zwanzig Land= und Stadtgerichte, wovon jedes einen landräth-
lichen Kreis zugetheilt erhält;
3) die jetzt bestehenden Inquisitoriate;
4) ein Ober-Appellationsgericht für die ganze Provinz; und
5) das Geheime Ober-Tribunel zu Berlin . die Revisionssachen und Nich-
tigkeitsbeschwerden.
In der Einrichtung der geistlichen Gerichte wird nichts geändert.
II.
Zum Ressort der Ober-Landesgerichte gehört:
1) die Hypothekenbuch führung über alle in ihrem Bezirke gelegenen
Domainen und Rittergüter, so wie über alle zur Aufnahme von Pfand-
briesen nach 9. 12. und folgende der landschaftlichen Kreditordnung für
das Großherzogthum Posen vom 15ten Dezember 1821. geeigneten adeli-
gen Güter.
Sie bilden
2) den dinglichen Gerichtsstand für diese Güter.
Es sieht ihnen daher
a) die Instruktion und Entscheidung erster Instanz in allen Prozessen zu,
in welchen dieser dingliche Gerichtsstand eintritt, mit der Besugniß je-
doch, minder wichtige Sachen dem betreffenden Land= und Stadtgericht
zur Instruktion und Entscheidung zu delegiren;
b) die Bearbeitung aller Tormundschaftssachen, aller Machlaß-Regulirungen
und aller Konkurs-, Liquidations= und Güterabtretungs-Prozesse, wenn
(No. 1529.) ein