Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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ein zum Hypothekenbuch des Ober-Landesgerichts gehöriges Gut einen 
Theil des Machlasses oder der Masse ausmacht. 
Außerdem gebührt ihnen « 
3)alspersnlichemGertchtsstande · 
a)dieJnstkukkionundEntscheidungallerProzessemersterJnstanszelche 
sich, dem Objekte nach, zur Vten Kolonne der Allgemeinen Gebuͤhren- 
Taxe eignen, also entweder nach Gelde geschaͤtzt einen Werth von mehr 
als 500 Rthlr. Kourant, oder Regalien und wichtige Gerechtsame be- 
treffen. Es kommt hierbei nur auf den urspruͤnglichen Klageantrag an. 
Auf eine Veraͤnderung desselben nach erfolgter Insinuation und auf 
den Gegenstand der vom Verklagten erhobenen Widerklage wird keine 
Ruͤcksicht genommen. Eigentliche Widerklagen, welche Gegenstaͤnde der 
Real-Jurisdiktion betreffen, werden an den dinglichen Gerichtsstand ver- 
wiesen; und 
b) die Bearbeitung aller Vormundschaftssachen und damit verbundenen 
Nachlaß--Regulirungen, wenn der Nachlaß 2500 Rthlr., und bei vor- 
handener Guͤtergemeinschaft das gemeinschaftliche Vermoͤgen 5000 Rthlr. 
uͤbersteigt. Es kommt hierbei auf den Betrag der Aktivmasse zur Zeit 
der Einleitung an, und die Berechnung des Werths erfolgt nach den 
Grundsätzen der #. 107. und 108. Tit. 50. der Prozeßordnung. 
Sie erkennen 
4) in allen Strafsachen, 
a) in erster Instanz, wenn ein Inquisitoriat die Untersuchung geführt har, 
b) in zweiter Instanz, wenn das Erkenntniß erster Instanz bei einem Land- 
und Stadtgerichte ergangen ist, 
und sind endlich 
5) die Aussichtsbehörden über die Untergerichte und Inquisstoriate ihres Be- 
zirkes, mit allen Besugnissen, welche die Allgemeine Gerichtsordnung 
Theil III. Tit. I. den Landes-Justizkollegien beilegt. 
III. 
Zum Ressort der Land= und Stadtgerichte gehören: 
alle Gegenstände der streitigen und nicht streitigen Civilgerichtsbarkeit, 
welche nicht vorstehend den Ober-Landesgerichten überwiesen sind, 
und in Betreff der Strafgerichtsbarkeit: 
1) alle polizeimäßig oder fiskalisch zu führende Untersuchungen, 
2) alle Kriminal-Untersuchungen wegen zweiten oder dritten großen gemeinen, 
oder unter erschwerenden Umständen begangenen, oder ersten gewaltsamen 
Diebstahls, so wie wegen aller Vergehen, bei welchen die höchste gesetz- 
liche Strafe des, den Gegenstand der Untersuchung ausmachenden Ver- 
brechens oder Vergehens eine Geldstrafe, oder, außer körperlicher Züch- 
tigung und den eintretenden Ehrenstrafen, eine dreifährige Freiheitsstrafe 
nicht übersteigt. 
Sie führen diese Untersuchungen und erkennen darin, haben jedoch die 
Befugniß, wenn die Individuglität behhasteter Verbrecher eine größere Sicher- 
beit der Aufbewahrung, als solche das Gefängniß des Ortes, oder des Land- 
und
	        
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