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und Stadtgerichts gewaͤhrt, nothwendig macht; oder wenn es in diesen Gefaͤngnis-
sen an Raum gebricht, — die Untersuchung an das Inquisitoriat abzugeben.
Den Ober-Landesgerichten stehr auch frei, ihnen nach §. 91. der Kriminal-
Ordnung jede Untersuchungssache abzunehmen, und sie bei dem Inguisttoriate
oder durch ein Mitglied des Ober-Landesgerichts führen zu lassen.
Die Inquisttoriate sind die Untersuchungs-Behörden für die wichtigern
Kriminalsachen, welche von der Kompetenz der Land= und Stadtgerichte aus-
genommen sind. Die Abfassung der Erkenntnisse in denselben gebührt den Ober-
Landesgerichten.
V.
Das Ober-Appellationsgericht bildet die zweite Instanz, und zwar
a) in Civilsachen ohne Ausnahme für die ganze Provinz,
h) in solchen Strafsachen, welche in erster Instanz von den Ober-Landes-
Gerichten entschieden worden.
Vor das Geheime Ober-Tribunal zu Berlin gehört die Entscheidung der
Revisionssachen und Nichtigkeitsbeschwerden. (Verordnung vom 141en Dezember
vorigen Jahres.)
Bis zur Auflösung des jetzt bestechenden zweiten Senats des Ober-Appel-
lationsgerichts zu Posen hat derselbe auch in diesen Sachen zu erkennen; die bei
seiner Auflösung nicht abgeurtelten Sachen werden an das Geheime Ober-Tri-
bunal abgegeben. vn
Das Verfahren in Civil-Prozessen richtet sich nach den Vorschristen des
Isten Abschnitts der Verordnung, betreffend die Justizverwaltung im Großherzog-
thume Posen vom dten Februar 1817. (Gesetz-Sammlung Seite 37.) unter den
Modißkationen, welche die Verordnung über das Rechrsmitrel der Revision und
Nichtigkeitobeschwerde vom 1##en Dezember 1833. (Gesetz= Sammlung Seite 302.)
enthält.
“ In allen Sachen aber, welche nach der Verordnung vom Isten Juni
1833. (Gesetz-Sammlung Seite 37.) dem Mandats= und Bagatell-Prozeß un-
terliegen, kommen die Vorschriften dieser Verordnung (lster Tirel und ter Titel)
zur Anwendung. Auch alle Injurien-Sachen, die nicht zur Kriminal= oder fiska-
lischen Untersuchung geeignet sind, und bisher zur Kognition der Friedensgerichte
gehbrten, sollen nach den Bestimmungen dieser Verordnung und Meiner Order
vom 17ten Oktober v. J. behandelt werden.
Um den Gerichtseingesessenen eines Land= und Stadtgerichts in den grös-
seren Kreisen die Rechtspflege noch mehr zu erleichtern, werden an den enrfern-
ten Orten des Kreises bestimmte Gerichkstage durch Kommissarien des Gerichts
abgehalten. Welche Geschäfte diese Kommissarien an den Gerichrstagen vorzu-
nehmen haben, wird von dem Justizminister durch eine besondere Instruktion
bestimmt werden.
IX.
Was den Gebrauch der Polnischen Sprache betrifft, so enthält die Ver-
(No. 1529.) ord-