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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 13—
(No. 1530.) Ucbereinkunft zwischen der Königlich= Preußischen Staatsregierung und der
Fürstlich-Reuß-Plauischen der jüngeren Linie gemeinschaftlichen Negierung
zu Gera wegen Verhütung und Bestrafung der Forst= und Jagdfrevel.
Vom Isten Mai 1831.
Nagdem die Koͤniglich-Preußische Staatsregierung und die Fuͤrstlich-Reußische
Regierung zu Gera übereingekommen sind, wirksamere Maaßregeln zur Verhuͤ-
tung der Forst- und Jagdfrevel gegenseitig zu treffen, so erklaͤren dieselben
Folgendes:
I.
Es verpflichtet sich sowohl die Königlich -Preußische als die Fürstlich-
Reußische Regierung, die Forst- und Waldfrevel, welche ihre Unterthanen in den
Waldungen und Jagdrevieren des andern Gebiets verübt haben möchten, so-
bald sie davon Kenntniß erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu
bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestrast werden würden, wenn sie in
inländischen Forsten und Jagdrevieren begangen worden wären.
II
Von den beiderseitigen Behoͤrden soll zur Entdeckung der Frevler alle
moͤgliche Huͤlfe geleistet werden, und namentlich wird gestattet, daß die Spur
der Frevler durch die Foͤrster und Waldwaͤrter 2c. bis auf eine Stunde Ent-
fernung von der Grenze verfolgt, und daß, wenn die auf der Verfolgung eines
Wald= und Jagdfrevlers begriffenen Görster oder Waldwärter eine Haussuchung
in dem jenseitigen Gebiete vorzunehmen für nöthig finden, sie solches an den
Orten, wo der Sitz einer Gerichts-Obrigkeit ist, bei dieser, an anderen Orten
aber dem Börgermeister oder Ortsschultheissen anzuzeigen haben, von welchen
alsdann unverzüglich und zwar im letzteren Falle, mit Zuziehung eines Gerichts-
schöppen, die Haussuchung im Beiseyn des Reguirenten vorgenommen wer-
den dürfe. m
Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Protokoll
aufnehmen und ein Exemplar dem requirirenden Angeber einhaͤndigen, ein zwei-
Jahrgang 1834. Go. 1530.) O tes
(Ausgegeben zu Berlin den 14ten Juli 1834.)